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LGPLöhne und Gehälter professionell

EntgeltfortzahlungKein Verdienstausfall – keine Entschädigung nach § 56 IfSG

26.07.2021 1 Min. Lesedauer

| § 56 IfSG ist subsidiär. Das hat zur Folge, dass weder ein Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG noch ein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers besteht, wenn der Arbeitnehmer einen Vergütungsfortzahlungsanspruch aus § 616 BGB gegen den Arbeitgeber hat. So sieht es das OVG Lüneburg. |

Der Arbeitgeber hat eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG vom Landkreis verlangt. Gegen einen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer war im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie eine Quarantäne-Anordnung von vier Tagen verhängt worden. Der Landkreis lehnte den Antrag auf Entschädigung ab. Dagegen klagt der Arbeitgeber. Ohne Erfolg in beiden Instanzen. Nach Ansicht des OVG ist nach dem Wortlaut des § 56 IfSG Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer durch die Absonderung einen Verdienstausfall erleidet.Nach § 616 S. 2 BGB verliert der Arbeitnehmer aber seinen Anspruch auf die Vergütung nicht dadurch, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Im Urteilsfall sieht das OVG die beiden Voraussetzungen des § 616 BGB als erfüllt an. Folge: Der Arbeitnehmer hat keinen Verdienstausfall erlitten, und der Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Erstattung nach § 56 IfSG (OVG Lüneburg, Urteil vom 02.07.2021, Az. 13 LA 258/21, Abruf-Nr. 223622).

Ausgabe: 09/2021, S. 171 · ID: 47532457

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