SonderzahlungCorona-Prämie nach Kündigung nicht (immer) rückforderbar
Abo-Inhalt 19.08.2021 1 Min. Lesedauer
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ArbG Oldenburg zerlegt Rückzahlungsklausel in zwei Punkten
| Hat ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer freiwillig eine Corona-Prämie gezahlt, kann er die Prämie nicht zurückfordern. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer kündigt und für den Fall eine Rückzahlungsklausel vereinbart worden ist. Das hat das ArbG Oldenburg bei einem Erzieher entschieden. Die Rückzahlungsklausel sah bei ihm vor, dass er die Corona-Prämie vollständig zurückzahlen müsse, wenn er zwölf Monate nach deren Erhalt aus eigenen Gründen kündige. |
Das Gericht hält die Rückzahlungsklausel aus zwei Gründen für unwirksam (ArbG Oldenburg, Urteil vom 15.05.2021, Az. 6 Ca 141/21, Abruf-Nr. 223418):
ID: 47500153
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