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PfändungKein Pfändungsschutz für Corona-Prämie an Dachdecker

18.08.2021 1 Min. Lesedauer

| Die Corona-Prämie in Höhe von 1.500 Euro unterliegt nicht dem Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte nach § 850i Abs. 1 ZPO. Die Sonderzahlung erhöht daher die monatliche Vergütung und somit auch den pfändbaren Vergütungsanteil. Zu diesem Schluss ist das ArbG Bautzen bei einem Dachdecker gelangt. |

Nach Ansicht des Gerichts greift die Unpfändbarkeits-Regelung in § 150a Abs. 8 S. 4 SGB IX nur bei Corona-Prämien für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen. § 150a Abs. 8 S. 4 SGB IX ist aber weder direkt noch entsprechend auf sonstige Arbeitnehmer (wie etwa auf einen Dachdecker) anwendbar. Die Corona-Sonderzahlung unterfällt auch nicht dem Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte nach § 850i Abs. 1 ZPO (ArbG Bautzen, Urteil vom 17.03.2021, Az. 3 Ca 3145/20, Abruf-Nr. 223493).

Ausgabe: 09/2021, S. 193 · ID: 47506287

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