SonderzahlungenNachweis bei Corona-Prämie nach § 3 Nr. 11a EStG erleichtert
| Die steuerfreie Corona-Prämie nach § 3 Nr. 11a EStG ist im Lohnkonto aufzuzeichnen, damit sie bei der Lohnsteuer-Außenprüfung als solche erkennbar ist und die Rechtsgrundlage für die Zahlung bei Bedarf geprüft werden kann. Die Finanzverwaltung hat den Nachweis nun erleichtert. |
Hintergrund | Als Nachweis hat die Finanzverwaltung bislang eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verlangt (FAQ „Corona“ (Steuern) – Stand 31.03.2021, Abruf-Nr. 221858). Seit neuestem genügen neben einzelvertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und -nehmer auch ähnliche Vereinbarungen bzw. Erklärungen, aus denen erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise handelt.
Ausgabe: 9/2021, S. 170 · ID: 47596213
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