AltersversorgungWirksamkeit einer Altersklausel in einer Versorgungsordnung
| Die Versorgungsregelung eines Arbeitgebers kann Beschäftigte von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausschließen, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr vollendet haben. Diese Höchstaltersgrenze stellt keine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters noch eine solche wegen des weiblichen Geschlechts dar, so das BAG. |
Die gewählte Altersgrenze führt nicht zu einer unzulässigen mittelbaren Benachteiligung von Frauen wegen ihres Geschlechts. Nach den Statistiken der Deutschen Rentenversicherung ergaben sich 2019 bei den Versicherungsrenten in Deutschland bei den Frauen 36,5 und bei den Männern 41,9 Versicherungsjahre. Dieser Unterschied sei nicht so groß, dass Frauen durch die Auswirkungen der Altersgrenze unangemessen benachteiligt werden (BAG, Urteil vom 21.09.2021, Az. 3 AZR 147/21, Abruf-Nr. 224810).
Ausgabe: 11/2021, S. 211 · ID: 47678338
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