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LGPLöhne und Gehälter professionell

ArbeitgeberleistungenIst die Home-Office-Pauschale als Auslagenersatz zahlbar?

30.11.2021 1 Min. Lesedauer

| Ein Leser fragt: In Ausgabe 3/2021 und 4/2021 hat LGP berichtet, dass die Home-Office-Pauschale nicht steuerfrei erstattet und auch nicht als steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG gezahlt werden kann. In einzelnen Fällen wurde vom Finanzamt allerdings eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG positiv beschieden. Gibt es neue Erkenntnisse? |

Antwort | Zwischenzeitlich liegen LGP-Lesern auch negativ beschiedene Anrufungsauskünfte vor. Diese decken sich mit der Auffassung von LGP, dass keine steuerfreie Erstattung möglich ist. Denn es mangelt an einer gesetzlichen Grundlage hierfür. Wie auch die Kostenerstattung für ein Arbeitszimmer (vgl. BMF, Schreiben vom 18.04.2019, Az. IV C 1 – S 2211/16/10003 :005, Abruf-Nr. 208850) und pauschale Bürokostenzuschüsse (z. B. OFD Niedersachsen, Verfügung vom 27.03.2017, Az. S 2354 – 118 – St 215, Abruf-Nr. 194171) ist die Erstattung der Home-Office-Pauschale steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Auch ein steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG ist nicht möglich, weil es sich nicht um den Ersatz von Aufwendungen handelt, die der Arbeitnehmer für Rechnung des Arbeitgebers tätigt und hierüber im Einzelnen abrechnet. Ein pauschaler Auslagenersatz führt regelmäßig zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (BFH, Urteil vom 10.06.1966, Az. VI 261/64, Abruf-Nr. 082986).

Ausgabe: 11/2021, S. 229 · ID: 47715749

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