KurzarbeitergeldTrotz Lockdown – ohne Anzeige des Arbeitsausfalls kein KuG
| Zeigt ein Betrieb bei einer behördlich angeordneten Betriebsschließung den „Lockdown“-bedingten Arbeitsausfall nicht rechtzeitig an, erhält er kein Kurzarbeitergeld. Das hat das SG Landshut im Fall eines Hotel- und Gastronomiebetriebs entschieden, der erst Anfang Februar 2021 für die Monate November und Dezember 2020 den Arbeitsausfall angezeigt hatte. |
Das SG führte aus, dass Kurzarbeitergeld nur gewährt werden könne, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliege und dieser erhebliche Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit rechtzeitig angezeigt worden sei. Die Anzeige habe schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, und mit ihr sei glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall eingetreten sei. Selbst wenn der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis beruhe, habe die Anzeige dennoch unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen.
Ausgabe: 03/2022, S. 58 · ID: 47899679
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