ZuschlägeBerechnung des Grundlohns bei Bereitschaftsdiensten
| In Betrieben, in denen Arbeitnehmer Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz ableisten, kommt es immer wieder zum Streit mit dem Finanzamt über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die steuerfreien SFN-Zuschläge. Aktuell hat sich das FG Niedersachsen mit einem Fall befasst, in dem aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien die Bereitschaftsdienstzeit nicht gänzlich als Arbeitszeit bewertet worden waren. Das letzte Wort hat in dem Fall der BFH. |
Das FG hat Folgendes entschieden: Ist ein Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz abzuleisten, ist die gesamte Dauer des abgeleisteten Bereitschaftsdienstes als „tatsächlich geleistete Arbeit“ nach § 3b Abs. 1 EStG zu werten. Dies gilt selbst dann, wenn die Bereitschaftsdienstzeit aufgrund von Regelungen, die zwischen den Vertragsparteien getroffen wurden, nichtvollumfänglich als Arbeitszeit bewertet wird. Nach Ansicht des FG bemisst sich der Grundlohn nach § 3b Abs. 2 S. 1 EStG in diesem Fall nach dem regulären, vertraglich vereinbarten – auf eine Stunde umgerechneten – Arbeitslohn. Er bemisst sich nicht nach dem geringeren Stundenlohn, der sich aus der Umrechnung des regulären Stundenlohns auf die tatsächlich als Arbeitszeit vergütete Bereitschaftsdienstzeit ergibt (FG Niedersachsen, Urteil vom 15.12.2021, Az. 14 K 268/18, Abruf-Nr. 228067).
Ausgabe: 09/2022, S. 182 · ID: 48102439
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