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LGPLöhne und Gehälter professionell

Arbeitsentgelt/LohnfortzahlungNicht geimpfte Pflegekräfte – kein Anspruch auf Beschäftigung

16.08.2022 1 Min. Lesedauer

| Seniorenheime sind nicht verpflichtet, nicht gegen SARS-CoV-2 geimpftes Pflegepersonal zu beschäftigen. Das hat das LAG Hessen in zwei Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz entschieden und damit die Anträge von Pflegekräften abgewiesen, die weiter beschäftigt werden wollten. |

Die Betreiberin des Seniorenheims hatte ihre nicht gegen SARS-CoV-2 geimpften Pflegekräfte seit 16.03.2022 freigestellt. Dies begründete sie mit der seit 15.03.2022 bestehenden Pflicht nach § 20a IfG. Dagegen haben die Pflegekräfte in Eilverfahren geklagt. Sie scheiterten aber auch in der Berufung vor dem LAG Hessen. Die Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, in ihrem Arbeitsverhältnis beschäftigt zu werden. Der erforderliche Impfnachweis wirke wie eine berufliche Tätigkeitsvoraussetzung. Bei der Abwägung der Interessen habe die Arbeitgeberin die Arbeitnehmer freistellen dürfen. Das schützenswerte Interesse der Bewohner des Seniorenheims überwiege das Interesse der Pflegekräfte, ihre Tätigkeit ausüben zu können (LAG Hessen, Urteile vom 11.08.2022, Az. 5 SaGa 728/22, Abruf-Nr. 230774 und 7 SaGa 729/22, Abruf-Nr. 230775; rechtskräftig).

Ausgabe: 11/2022, S. 225 · ID: 48534660

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