Arbeitgeberleistungen„Pflegebonus“ von 4.500 Euro: Wer profitiert wie?
| Ein Leser fragt: Kann der in § 3 Nr. 11b EStG verankerte steuer- und beitragsfreie „Pflegebonus“ von 4.500 Euro allen Arbeitnehmern gezahlt werden, die in einer entsprechenden Einrichtung tätig sind, also auch Azubis, Aushilfen und Minijobbern? Kann jede begünstigte Person den vollen Betrag erhalten, oder gibt es eine Staffelung nach der Art der Tätigkeiten? |
Antwort | Profitieren können grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die in einer Einrichtung i. S. v. § 23 Abs. 3 Nr. 1 bis 4, 8, 11 oder Nr. 12 IfSG oder § 36 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 7 IfSG tätig sind. Begünstigt sind damit sowohl Voll- als auch Teilzeitkräfte, ebenso Geschäftsführer, Auszubildende, Aushilfen, kurzfristig Beschäftigte und Minijobber. Selbst angestellte Gesellschafter können bis zu 4.500 Euro steuer- und beitragsfrei erhalten. Bei Vergütungen an Gesellschafter sollte aber das Risiko einer vGA bedacht werden. Hinsichtlich der Höhe der Zahlung kommt es nicht auf die erbrachten Tätigkeiten an. Eine Staffelung der 4.500 Euro ist weder in § 3 Nr. 11b EStG noch in der Gesetzesbegründung vorhanden. Der volle Betrag kann deshalb sowohl langjährigen Mitarbeitern als auch Auszubildenden zugewandt werden.
Ausgabe: 09/2022, S. 182 · ID: 48490994
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