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KurzarbeitergeldÖffnung des Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmer

26.10.2022 1 Min. Lesedauer

| Das Bundeskabinett ermöglicht mit der Kurzarbeitergeldöffnungsverordnung (KugÖV) die Zahlung von Kurzarbeitergeld an Leiharbeitnehmer befristet in der Zeit vom 01.10.2022 bis zum 31.12.2022. |

Die Verordnung sieht vor, dass das in § 11 Abs. 4 S. 2 AÜG geregelte Recht von Leiharbeitnehmern auf Vergütung bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben wird, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem SGB III gezahlt wird. Eine solche Vereinbarung schließt das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung ab dem 01.10.2022 längstens bis zum 31.12.2022 aus. Die Verordnung ist am 30.09.2022 in Kraft getreten (BMAS, KugÖV vom 28.09.2022, Abruf-Nr. 231982).

Ausgabe: 11/2022, S. 223 · ID: 48689786

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