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KurzarbeitergeldSonderregelungen durch Verordnung bei Kurzarbeitergeld & Co.

21.10.2022 1 Min. Lesedauer

| Das Gesetz zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen (Abruf-Nr. 231943) enthält verschiedene Verordnungsermächtigungen: |

  • Bis zum 30.06.2023 kann die Bundesregierung den vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld weiter per Verordnungsermächtigungen ermöglichen.
  • Die Verordnungsermächtigungen werden ausgeweitet, um für die Bundesagentur für Arbeit Vereinfachungen bei den Prüfungen der Anspruchsvoraussetzungen des Kurzarbeitergelds zu ermöglichen. Dies betrifft z. B. den Verzicht auf den Einsatz von Arbeitszeitguthaben und Urlaub, zur Vermeidung der Kurzarbeit sowie die Möglichkeit für die Betriebe, die Anzeige von Kurzarbeit auch im Folgemonat noch vornehmen zu können.
  • Für die pandemiebedingte Möglichkeit des anrechnungsfreien Hinzuverdiensts bei Aufnahme eines Minijobs während der Kurzarbeit wird eine bis zum 30.06.2023 befristete Verordnungsermächtigung geschaffen. Sprich: Bis zum 30.06.2023 ist der anrechnungsfreie Hinzuverdienst möglich.

Ausgabe: 11/2022, S. 222 · ID: 48655185

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