Geringfügige BeschäftigungGeringfügigkeitsgrenze und Mindestlohn unter einen Hut bringen – so gelingt es in der Praxis
| Mit den neuen Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung zum 01.10.2022 knüpft der Gesetzgeber die Geringfügigkeitsgrenze an den Mindestlohn und eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden/Woche. Das führt dazu, dass bei Vereinbarung einer entsprechenden Wochenarbeitszeit die Geringfügigkeitsgrenze bzw. die geschuldete Arbeitszeit auf Jahresbasis leicht über der Geringfügigkeitsgrenze liegt (LGP 8/2022, Seite 173). Das wirft Fragen der Umsetzung in der Praxis auf. LGP macht Sie damit vertraut und erläutert zugleich die Lösung für Betriebe in der Praxis. |
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AUSGABE: LGP 3/2023, S. 72 · ID: 48800054