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ElterngeldBSG stellt klar: Kein höheres Elterngeld bei Arbeitslosigkeit

25.04.2023 1 Min. Lesedauer

| Einer schwangeren Frau steht kein höheres Elterngeld zu, wenn sie im Bemessungszeitraum arbeitslos war und ihren bisherigen Beruf schwangerschaftsbedingt nicht wieder aufnehmen konnte. Vielmehr kommt die Gewährung eines höheren Elterngelds nur in Betracht, wenn Ursache des geringeren Erwerbseinkommens eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung war. Das hat das BSG im Fall einer Kameraassistentin klargestellt und damit eine Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen kassiert. |

Das LSG hatte dafür plädiert, dass bei der Elterngeldberechnung auch solche Monate unberücksichtigt bleiben, in denen die Frau durch ihre Schwangerschaft an der Wiederaufnahme ihres Berufs gehindert gewesen sei. Dies ergebe sich aus der analogen Anwendung der gesetzlichen Regelung für den Fall einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung. Das sah das BSG anders: Die gesetzliche Regelung sei nicht anzuwenden, auch nicht entsprechend. Es gebe keine planwidrige Regelungslücke im Gesetz. Der Gesetzgeber habe abschließend geregelt, welche Tatbestände eine Verschiebung des Bemessungszeitraums für die Berechnung des Elterngelds ermöglichen. Dies gelte gerade auch im Hinblick auf Einkommenseinbußen wegen Arbeitslosigkeit (BSG, Urteil vom 09.03.2023, Az. B 10 EG 1/22 R, Abruf-Nr. 234380).

Ausgabe: 05/2023, S. 98 · ID: 49416156

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