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SteuertickerWichtiges zur Lohnsteuer auf den Punkt gebracht

Abo-Inhalt 22.08.2023 3 Min. Lesedauer

| Der „Steuerticker“ bietet Ihnen einen Überblick über wichtige steuerliche Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben. |

Überblick / Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben

FG Baden-Württemberg: Besteuerungsrecht für Schweizer Arbeitslohn eines Binnenschiffers auf dem Rhein

Die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit eines nur in Deutschland ansässigen Binnenschiffers auf dem Rhein, der bei einem Schweizer Arbeitgeber angestellt ist, unterliegen dem Grunde nach der Besteuerung im Inland. Sie sind nur freizustellen, soweit sie für eine in der Schweiz tatsächlich ausgeübte Arbeit gezahlt und in der Schweiz besteuert werden (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2023, Az. 1 K 446/21, Abruf-Nr. 236918).

Beim BFH: Stille Beteiligung – Arbeitslohn oder Einkünfte aus Kapitalvermögen?

Bei der Beteiligung als typisch stiller Gesellschafter einer GmbH stellt sich die Frage, ob er Einnahmen aus der Beteiligung bei den Kapitaleinkünften (und damit nur mit dem Abgeltungsteuersatz) oder bei den Einkünften aus unselbstständiger Arbeit (volle Progression) versteuern muss. Das FG Baden-Württemberg hat aktuell auf ersteres entschieden (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.10.2022, Az. 12 K 1692/20, Abruf-Nr. 234499). Das hat der Finanzverwaltung missfallen, sie hat Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt (Az. VIII B 134/22).

Beim BFH: Ist vorzeitige Ablösung einer rückgedeckten Pensionszusage eine vGA?

Führt die vorzeitige Ablösung einer rückgedeckten Pensionszusage gegenüber einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, die aufgrund der Krise der GmbH vereinbart wird, zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA)? Diese Frage muss der BFH klären (Az. beim BFH: VII R 17/23). Das FG Münster hat in der Vorinstanz eine vGA verneint (FG Münster, Urteil vom 26.05.2023, Az. 4 K 3618/18 E, Abruf-Nr. 236812).

BAG: GmbH-Geschäftsführer haftet nicht persönlich auf Schadenersatz für Nichteinhaltung des Mindestlohns

Geschäftsführer einer GmbH haften gegenüber den Arbeitnehmern der GmbH nicht deshalb auf Schadenersatz nach § 823 Abs. 2 BGB, weil sie im Einzelfall nach § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG für Verstöße der GmbH gegen ihre Verpflichtung aus § 20 MiLoG, ihren Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zu zahlen, bußgeldrechtlich verantwortlich sind. Der Bußgeldtatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. § 20 MiLoG stellt – ungeachtet des § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG – kein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der GmbH in ihrem Verhältnis zu dem/den Geschäftsführer/n der Gesellschaft dar (BAG, Urteil vom 30.03.2023, Az. 8 AZR 120/22, Abruf-Nr. 236457).

BAG: Berechnung endgehaltsbezogener Betriebsrente bei Teilzeit

Eine Betriebsrentenzusage kann zulässig auf das im letzten Kalenderjahr vor dem Ausscheiden durchschnittlich bezogene Monatsgehalt abstellen, um die Betriebsrentenleistungen zu berechnen, und dieses im Fall von Teilzeitbeschäftigung innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Ausscheiden mit einem Faktor für den durchschnittlichen Beschäftigungsumfang in diesem Zeitraum modifizieren (BAG, Urteil vom 20.06.2023, Az. 3 AZR 221/22, Abruf-Nr. 235933).

BGH: Nichtabgabe jeder einzelnen Lohnsteueranmeldung ist eigenständige Steuerhinterziehung

Hätte jemand durchgehend monatliche Lohnsteueranmeldungen abgeben müssen, stellt die Nichtabgabe jeder einzelnen dieser Lohnsteueranmeldungen eine eigenständige Steuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO dar (BGH, Urteil vom 13.06.2023, Az. 1 StR 126/23, Abruf-Nr. 236201).

Beim BSG: Wie ist die Arzt-Tätigkeit für Erstaufnahmeeinrichtung sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen?

Das BSG muss sich unter dem Az. B 12 BA 5/23 mit der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit eines Arztes für eine Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge befassen. Das LSG Hessen hat in der Vorinstanz eine abhängige Beschäftigung bejaht (LSG Hessen, Urteil vom 23.03.2023, Az. L 1 BA 18/22, Abruf-Nr. 236322).

Ausgabe: 09/2023, S. 191 · ID: 49618140

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