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LohnsteuerDer BFH und der Summenbescheid: Nachentrichtete Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sind kein Arbeitslohn

22.09.2023 2 Min. Lesedauer

| Zahlt der Arbeitgeber Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung aufgrund eines Summenbescheids nach § 28f SGB IV nach, führt dies nicht zu Arbeitslohn beim Arbeitnehmer. Nach dem FG Köln hat das nun auch der BFH so gesehen. |

Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen seit 2007 Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer auf deren Antrag hin pauschal nach § 37b EStG besteuert. Im Wesentlichen ging es um Kosten für Veranstaltungen, z. B. um die Kosten einer Band bei einem „Get Together“ im Rahmen einer Schulungsveranstaltung. Das Unternehmen ging zunächst davon aus, dass es sich bei den pauschal besteuerten Sachzuwendungen nicht um sozialversicherungspflichtiges Entgelt handelte und führte keine Sozialversicherungsbeiträge ab. Auch in Kenntnis der Ergänzung von § 1 Abs. 1 S. 1 SvEV um Nr. 14 zum 01.01.2009 änderte das Unternehmen sein Vorgehen nicht. Um pauschal versteuerte Sachzuwendungen an Arbeitnehmer konzernübergreifend sozialversicherungsrechtlich gleich zu behandeln, traf die Konzernmutter mit der Deutschen Rentenversicherung Bund eine schriftliche Vereinbarung. Zuwendungen wurden nicht individuell den Lohnkonten zugerechnet; vielmehr wurden die Sozialversicherungsbeiträge über pauschalierte Summenbescheide erhoben.

Nach Ansicht des BFH ist das FG Köln hier zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die streitigen Zahlungen der Arbeitgeberin auf die nach § 28f Abs. 2 SGB IV ergangenen Summenbescheide keinen Arbeitslohn darstellen. Denn es handelt sich insoweit nicht um „fremdnützige“ Leistungen zugunsten ihrer Arbeitnehmer, sondern um „systemnützige“ Zahlungen zum Vorteil der Sozialkassen (BFH, Urteil vom 15.06.2023, Az. VI R 27/20, Abruf-Nr. 237260).

Ausgabe: 10/2023, S. 198 · ID: 49717995

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