EntgeltfortzahlungEntgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht bei Quarantäne als Folge einer Arbeitsunfähigkeit wegen Corona-Erkrankung
| Ein an COVID-19 erkrankter Arbeitnehmer ist infolge Krankheit objektiv an seiner Arbeitsleistung verhindert, wenn er sich in Quarantäne begeben muss, es sei denn, der Arbeitgeber kann von ihm verlangen, im Home-Office zu arbeiten. Die erforderliche Monokausalität i. S. v. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG ist gegeben, wenn die behördlich angeordnete Quarantäne Folge einer Arbeitsunfähigkeit ist. Das hat das LAG Hamm entschieden und den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bejaht. |
Der Arbeitnehmer war durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG traf, so das LAG. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Arbeitnehmer trotz der öffentlichen Empfehlung einer Schutzimpfung und der bestehenden Impfmöglichkeiten nicht gegen das Corona-Virus impfen ließ. Denn ein Verschulden i. S. v. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG sei nicht anzunehmen, wenn die Corona-Infektion durch die Inanspruchnahme der empfohlenen Schutzimpfung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können. Das LAG hat im Urteilsfall vor dem Hintergrund des Infektionsgeschehens Ende Dezember 2021 ein Verschulden des Arbeitnehmers verneint.
Ausgabe: 11/2023, S. 223 · ID: 49741514
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