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LGPLöhne und Gehälter professionell

KurzarbeitergeldKuG gibt es nur für Arbeitnehmer von Betrieben mit Sitz im Inland

10.10.2023 1 Min. Lesedauer

| Damit Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld (Kug) erhalten können, muss das Unternehmen in Deutschland einen Betriebssitz haben oder es muss eine Betriebsabteilung (Home-Office-Fall) vorliegen. Das hat das LSG Bayern im Fall eines Unternehmens entschieden, das als société anonyme (S.A.) nach französischem Recht organisiert war und den Sitz in Frankreich hatte. |

Zu den betrieblichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Kug gehört auch der inländische Sitz eines Betriebs oder einer Betriebsabteilung des Unternehmens, in dem die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer beschäftigt sind. Dies folgt aus § 99 Abs. 1 S. 1 SGB III und dem Territorialitätsgrundsatz in § 30 Abs. 1 SGB I (LSG Bayern, Urteil vom 09.08.2023, Az. L 10 AL 167/21, Abruf-Nr. 237680).

Ausgabe: 11/2023, S. 222 · ID: 49736288

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