VergütungEntgeltgleichbehandlung nach dem EntgTranspG: Wer bei der Entgeltgleichbehandlung was beweisen muss
| Steht fest, dass ein Arbeitnehmer im Hinblick auf einen oder mehrere Vergütungsbestandteile niedriger vergütet wurde als diejenige Vergleichsgruppe des anderen Geschlechts, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass ausschließlich andere Gründe als das Geschlecht zu einer ungünstigeren Behandlung des Arbeitnehmers geführt haben. Zu diesem Ergebnis ist das LAG Baden-Württemberg gelangt. |
Beruft sich der Arbeitgeber darauf, dass die Personen aus der Vergleichsgruppe eine größere Berufserfahrung, eine längere Betriebszugehörigkeit und/oder eine höhere Arbeitsqualität aufwiesen, muss er darlegen, wie er diese Kriterien im Einzelnen bewertet und zueinander gewichtet hat. Gelingen ihm die entsprechende Darlegung und ggf. der entsprechende Beweis nicht, steht dem Arbeitnehmer eine höhere Vergütung nach Maßgabe des Entgeltgleichheitsgesetzes zu, so das LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 19.06.2024, Az. 4 Sa 26/23, Abruf-Nr. 242208).
ID: 50230460
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