ArbeitsrechtWunsch eines Kunden nach Betreuung durch männlichen Berater: Bei Umsetzung des Wunsches droht AGG-Entschädigung
| Will ein potenzieller Kunde nicht von einer weiblichen Beraterin, sondern von einem männlichen Berater betreut werden, müssen Arbeitgeber im Rahmen ihrer Reaktionsmöglichkeiten den aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) resultierenden Schutzpflichten nachkommen. Tun sie das nicht, drohen AGG-Entschädigungsforderungen und -zahlungen an die Beraterin, wenn sie eine Benachteiligung geltend macht. Das lehrt eine Entscheidung des LAG Baden-Württemberg. |
Hintergrund | Nach § 3 Abs. 1 S. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Diese Benachteiligung lag hier für das LAG u. a. deswegen vor, weil der Arbeitgeber gar nicht versucht hatte, den Kunden umzustimmen und von der hohen Qualität seiner Beraterin zu überzeugen. Nur wenn diese „geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen“ nicht gefruchtet hätten, hätte eine eigene benachteiligende Handlung des Arbeitgebers ausgeschlossen werden können. Im Endeffekt musste der Arbeitgeber der Mitarbeiterin 1.500 Euro Schadenersatz zahlen (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2024, Az. 10 Sa 13/24, Abruf-Nr. 246118).
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