Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Login
FeedbackAbschluss-Umfrage

Geringfügige BeschäftigungKurzfristige auf geringfügig entlohnte Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber umstellen – geht das?

Abo-Inhalt02.07.20252 Min. Lesedauer

| Ein LGP-Leser fragt: Ein Unternehmen beschäftigt einen geringfügig entlohnten Arbeitnehmer. Dieser hat seine Beschäftigung zum 31.08.2025 gekündigt. Bisher erfolglos hat das Unternehmen für ihn einen Nachfolger gesucht. Jetzt möchte es den bisherigen Arbeitnehmer ab dem 01.09.2025 als kurzfristig Beschäftigten bis zum 31.10.2025 weiterbeschäftigen. Geht das? |

Antwort | Nein, nach den Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenorganisationen in der Sozialversicherung vom 14 12.2023 (Abruf-Nr. 239402) ist das nicht möglich. Sofern im unmittelbaren Anschluss an eine geringfügig entlohnte (Dauer-)Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber eine auf längstens drei Monate befristete Beschäftigung vereinbart wird, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich um die Fortsetzung der bisherigen (Dauer-)Beschäftigung handelt. Hieraus folgt, dass bei einem Arbeitsentgelt

ID: 50448536

Sie möchten diesen Fachbeitrag lesen?

Login

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...

Bildrechte