SozialversicherungspflichtGesellschafter-Geschäftsführerin mit Minderheitsbeteiligung an zwei Gesellschaften ist abhängig beschäftigt
| Eine Gesellschafter-Geschäftsführerin (GGf) einer GmbH, die zugleich Geschäftsführerin einer an dieser GmbH beteiligten weiteren Gesellschaft ist, und in beiden Gesellschaften weder über die Mehrheit der Stimmanteile noch eine umfassende Sperrminorität verfügt, ist abhängig beschäftigt und damit beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Dies hat das LSG Sachsen-Anhalt unter Heranziehung der Rechtsprechung des BSG zur statusrechtlichen Beurteilung von GGf entschieden. |
Das LSG befand, dass die GGf trotz ihrer Stellung und ihrer Anteile nicht die erforderliche Rechtsmacht hatte, um unliebsame Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Sie konnte dies weder unmittelbar in der Gesellschafterversammlung der GmbH noch mittelbar als Geschäftsführerin der weiteren Gesellschaft, weil sie durch die ihr fehlende Stimmenmehrheit oder umfassende Sperrminorität unangenehme Weisungen der Gesellschafterversammlung nicht verhindern konnte. Daher ist sie zu Recht als abhängige Beschäftigte eingestuft (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.01.2025, Az. L 3 BA 32/24 B ER, Abruf-Nr. 248218).
ID: 50429623