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GewerbesteuerAuf den Mieter umgelegte Grundsteuer ist hinzuzurechnen
Abruf-Nr. 228764
| Grundsteuer, die vom Vermieter geschuldet, aber vertraglich auf den gewerbetreibenden Mieter umgelegt wird, gehört zur Miete und ist deshalb gewerbesteuerlich (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG) dem Gewinn zum Teil hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung kann also nicht dadurch reduziert werden, dass der Mieter Kosten übernimmt, die eigentlich vom Vermieter zu tragen wären und dieser im Gegenzug einen entsprechend geminderten Mietzins akzeptiert (BFH 2.2.22, III R 65/19, Abruf-Nr. 228764; BFH, PM Nr. 17/22 vom 21.4.22). |
Der BFH legte den Begriff der Miet-/Pachtzinsen wirtschaftlich aus. Hierzu gehören auch vom Mieter getragene Aufwendungen, die nach dem gesetzestypischen Lastenverteilungssystem grundsätzlich vom Vermieter zu tragen wären, aber vertraglich vom Mieter übernommen werden.
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AUSGABE: MBP 8/2022, S. 127 · ID: 48414831