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Außergewöhnliche BelastungenEigene Bestattungsvorsorge nicht nach § 33 EStG abziehbar
| Ein Steuerpflichtiger machte die Aufwendungen für seinen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag u. a. mit dieser Begründung als außergewöhnliche Belastung (§ 33 Abs. 1 EStG) geltend: Da die Übernahme der Beerdigungskosten auf Ebene des Erben zu außergewöhnlichen Belastungen führen könne, dürfe nichts anderes gelten, wenn er selbst einen Bestattungsvorsorgevertrag abschließe, um seinen Angehörigen die Beerdigungskosten zu ersparen. Das FG Münster (23.6.25, 10 K 1483/24 E, Abruf-Nr. 249116) sah das aber anders. |
Der Unterschied zu den Aufwendungen für Beerdigungskosten naher Angehöriger besteht bereits darin, dass nicht jeder Steuerpflichtige irgendwann einmal solche Aufwendungen für einen nahen Angehörigen zu tragen hat und auch nicht jeder Steuerpflichtige etwa auch in der Anzahl und Höhe solcher Aufwendungen gleich belastet ist.
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AUSGABE: MBP 9/2025, S. 146 · ID: 50519247
