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UmsatzsteuerEuGH gefragt: Gutglaubensschutz schon im Festsetzungsverfahren?
| Der BFH (Beschluss vom 19.2.25, XI R 23/24, Abruf-Nr. 249400; PM Nr. 51/25 vom 31.7.25) hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es unionsrechtlich zulässig ist, den guten Glauben des Steuerpflichtigen nicht bereits im Steuerfestsetzungsverfahren, sondern erst in einem späteren, gesonderten Billigkeitsverfahren zu schützen. |
Eine u. a. mit Uhren handelnde GmbH hatte auf einen Teil der Umsätze die Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) angewandt. Das Problem: Die Angaben der Vorlieferanten in den Rechnungen waren teilweise unzutreffend, sodass das FA die Umsatzsteuer höher festsetzte. Die GmbH berief sich darauf, dass sie gutgläubig gewesen sei und auf die Angaben ihrer Vorlieferanten habe vertrauen dürfen. Das FG Sachsen führte hierzu aus, dass ein etwaiger guter Glaube nicht in dem (hier zu entscheidenden) Festsetzungsverfahren, sondern nur in einem gesondert zu führenden Billigkeitsverfahren berücksichtigt werden kann.
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AUSGABE: MBP 9/2025, S. 146 · ID: 50519246
