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>Umsatzsteuer BFH folgt dem EuGH bei der Besteuerung der Übertragung von Einzweck-Gutscheinen in Vertriebsketten
| Nach der Entscheidung des EuGH (18.4.24, C-68/23, Rs. „Finanzamt O“) sorgt nun der BFH (25.6.25, XI R 14/24 (XI R 21/21), Abruf-Nr. 250891; PM Nr. 73/25 vom 30.10.25) mit seiner Folgeentscheidung für weitere Klarheit bei der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von (Einzweck-)Gutscheinen in Vertriebsketten: Gutscheincodes, bei denen aufgrund der Länderkennung der Leistungsort in Deutschland und die Höhe der geschuldeten Umsatzsteuer feststehen, lösen bei jeder Übertragung in Vertriebsketten Umsatzsteuer aus. |
Die Einlösung der Gutscheincodes durch Endkunden stellt eine elektronische Dienstleistung dar, die nach § 3a Abs. 5 UStG am Wohnsitz der Endkunden in Deutschland liegt. Aufgrund der bindenden Feststellung des FG durfte der BFH nur von einer Einlösung deutscher Endkunden sowie dem Regelsteuersatz unterliegenden elektronischen Dienstleistungen ausgehen. Abweichende Sachvorträge, die seitens der Klägerin erstmalig im Revisionsverfahren vorgebracht wurden, sind entsprechend der ständigen Rechtsprechung unzulässig.
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AUSGABE: MBP 12/2025, S. 201 · ID: 50621600