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>BetriebsprüfungE-Mails mit Steuerbezug sind vorzulegen

Abo-Inhalt02.12.202578 Min. LesedauerVon Dipl.-Finw. (FH) Matthias Ulbrich, Visselhövede

| Bei einer Betriebsprüfung haben Steuerpflichtige Mitwirkungspflichten. Der BFH (30.4.25, XI R 15/23, Abruf-Nr. 250230) hat sich nun dazu geäußert, ob E-Mails Handels- und Geschäftsbriefe sind, die aufzubewahren sind und auf Verlangen vorgelegt werden müssen. |

1. Aufbewahrungspflicht von Unterlagen

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AUSGABE: MBP 12/2025, S. 202 · ID: 50579747

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