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WohnraummieteKeine Hinweispflicht des Vermieters auf erhöhtes Lüftungserfordernis

Abo-Inhalt01.01.202416 Min. Lesedauer

| Bei Einbau neuer Fenster vor Abschluss des Mietvertrags muss der Vermieter den Mieter nicht auf die Notwendigkeit eines erhöhten Lüftungserfordernisses hinweisen (LG Hanau 2.6.23, 2 S 106/22, Abruf-Nr. 238586). |

Der Mieter verlangte von seinem Wohnungsvermieter u. a. Schadenersatz für seine beschädigte Küche. Er behauptete, der schimmelbedingte Schaden sei aufgrund baulicher Mängel entstanden. Das AG wies dies zurück und stützte sich dabei auf die Feststellungen mehrerer Gutachter. Es folgte der Rechtsprechung des BGH und ging davon aus, dass der Vermieter beweisen müsse, dass der Schimmel nicht durch bauliche Umstände verursacht wurde. Dies sei dem Vermieter gelungen, da das Gebäude nach den damals geltenden Baunormen errichtet wurde. Der Sachverständige habe zwar einen Verstoß gegen die DIN 1946-6 festgestellt und den Schimmel auf den Einbau einer Zentralheizung und „zu dichter“ Fenster zurückgeführt, die aber jeweils als solche keinen Mangel nach § 536 BGB darstellen würden. Der Sachverständige habe eine für den Mieter unzumutbare Notwendigkeit überobligatorischen Lüftens nicht bejaht.

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AUSGABE: MK 1/2024, S. 1 · ID: 49812562

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