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WohnungseigentumKeine Entlastung des Verwalters ohne ordnungsmäßigen Vermögensbericht

Abo-Inhalt21.02.2024173 Min. Lesedauer

| Hat der Verwalter keinen ordnungsmäßigen Vermögensbericht vorgelegt, entspricht ein Entlastungsbeschluss nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Die Jahresabrechnung mit einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung reicht nicht aus (LG Frankfurt am Main 9.11.23, 2-13 S 3/23, Abruf-Nr. 239365). |

Es ging um die Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses, mit dem Argument, der Verwalter habe keinen Vermögensbericht vorgelegt. Der Verwalter verweist auf umfangreiche Abrechnungsunterlagen und eine nachträglich vorgelegte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Die Entlastung hat die Wirkung eines negativen Schuldanerkenntnisses (§ 397 Abs. 2 BGB) und es werden zumindest Ansprüche, die der Eigentümergemeinschaft bekannt waren, ausgeschlossen (BGH 4.3.11, V ZR 156/10). Daher entspricht ein Entlastungsbeschluss nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn noch Ansprüche aus dem Entlastungszeitraum bestehen. Zu diesen gehören Auskünfte oder Erklärungen, die der Verwalter der Gemeinschaft schuldet. Erfasst ist also auch die Pflicht, den Vermögensbericht zu erstellen.

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AUSGABE: MK 3/2024, S. 43 · ID: 49889416

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