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SchriftformVermieter stimmt baulicher Veränderung schriftlich zu
. 239364
| Stimmt ein Vermieter einem Bauantrag des Mieters schriftlich zu, ist keine schriftliche Vereinbarung der Parteien mehr erforderlich, um die Form des § 550 S. 1 BGB zu wahren. Dem steht nicht entgegen, dass der Mietvertrag vorsieht, bauliche Veränderungen der Mietsache durch den Mieter bedürften der schriftlichen Zustimmung des Vermieters (KG 6.11.23, 8 U 10/23, Abruf-Nr. 239364). |
Ein langfristiger Gewerberaummietvertrag sah vor, dass der Vermieter baulichen Veränderungen der Mietsache durch den Mieter zustimmen musste. Der Mieter sollte die Kosten und die Verantwortung für die Baumaßnahmen tragen und das Mietobjekt nach Beendigung des Mietverhältnisses auf Verlangen des Vermieters in den ursprünglichen Zustand versetzen. Der Vermieter stimmte einer Umbaumaßnahme schriftlich zu. Daraufhin durchbrach der Mieter eine Wand, baute Bäder ein und errichtete eine Trennwand in einem Raum. Später kündigte der Vermieter das befristete Mietverhältnis deutlich vor Ablauf der vertraglichen Bindung. Er begründete das Kündigungsrecht mit einem Schriftformverstoß bezüglich der Abreden zu den Umbaumaßnahmen.
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AUSGABE: MK 3/2024, S. 42 · ID: 49889415