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GewerberaummieteDoppelte Umsatzsteuer bei Nebenkosten möglich
. 241883
| Die Parteien eines gewerblichen Mietverhältnisses können vereinbaren, dass der Mieter die Umsatzsteuer auf Miete und Nebenkosten übernimmt, wenn eine solche anfällt. |
Das LG Mannheim (3.4.24, 4 S 45/23, Abruf-Nr. 241883): Mit der Nebenkostenabrechnung fällt die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer an, und zwar unabhängig von der umsatzsteuerlichen Vorbelastung der Nebenkosten. Der Mieter zahlt also auch auf nicht mit Vorsteuer belastete Beträge (z. B. Grundsteuer) oder mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % belastete Beträge (z. B. Wasser) den vollen Umsatzsteuersatz. Hier werden in der Praxis häufig Fehler gemacht. Der Vermieter darf dem Mieter auch auf Nebenkosten, die bereits mit Vorsteuern belastet sind, zusätzlich den vollen Umsatzsteuersatz in Rechnung stellen mit der Folge, dass das Finanzamt auf derartige Nebenkosten (zunächst) zweimal die Umsatzsteuer erhält.
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AUSGABE: MK 7/2024, S. 122 · ID: 50056288