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WohnungseigentumStilllegung einer Müllabwurfanlage nicht durch Mehrheitsbeschluss
| Die Stilllegung einer Müllabwurfanlage kann nicht durch einen Mehrheitsbeschluss erreicht werden. Darin liegt weder eine Gebrauchsregelung nach § 19 WEG noch eine bauliche Veränderung nach § 20 WEG (AG Königstein 21.12.23, 21 C 833/23 WEG, Abruf-Nr. 243731). |
Es verstoße gegen ordnungsgemäße Verwaltung (§ 18 Abs. 2 WEG), wenn gemeinschaftliches Eigentum nur durch Mehrheitsbeschluss dem Gebrauch entzogen wird, also die Grenzen der bloßen Gebrauchsregelung oder baulichen Änderung überschritten werden. Der Fall sei eher vergleichbar mit einer Änderung der Teilungserklärung, so das AG. Eine solche bedürfe der Einstimmigkeit und Bewilligung aller Betroffenen (AG Hamburg-Altona 11.1.22, 303c C 10/21).
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AUSGABE: MK 10/2024, S. 181 · ID: 50155329