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Zulässigkeit des RechtswegsZahlungsansprüche des Betreibers von Obdachlosenunterkünften
| Der BGH hat bereits geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Vertrag zwischen einem privaten Unterkunftsbetreiber und einem öffentlichen Leistungsträger über den Betrieb einer Gemeinschaftsunterkunft zur vorübergehenden Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern („Betreibervertrag“) als öffentlich-rechtlicher Vertrag anzusehen ist. Folge: Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht eröffnet (BGH 9.2.21, VIII ZB 20/20; VIII ZB 21/20). Er hat diese Rechtsprechung nun für das Betreiben von Unterkünften zur Beherbergung wohnungsloser Personen bestätigt. Die – nicht § 17a GVG-konformen – Entscheidungen der Vorinstanzen gaben ihm Gelegenheit, das Verfahren bei fehlender Rechtswegzuständigkeit zu erläutern und zu zeigen, wie ein Rechtsstreit in einem (sehr) späten Stadium auf die richtige (Rechtsweg-)„Spur“ gesetzt werden muss. |
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AUSGABE: MK 10/2024, S. 184 · ID: 50155413