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Für GmbH-GeschäftsführerOffenlegung der Jahresabschlüsse 2023: Keine Ordnungsgeldverfahren vor dem 1.4.2025
13.01.20251 Min. Lesedauer
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| Die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2023 endete bereits am 31.12.2024 (gilt insbesondere für AG, GmbH und GmbH & Co. KG). Das Bundesamt für Justiz hat nun allerdings mitgeteilt, dass es vor dem 1.4.2025 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird. |
| Die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2023 endete bereits am 31.12.2024 (gilt insbesondere für AG, GmbH und GmbH & Co. KG). Das Bundesamt für Justiz hat nun allerdings mitgeteilt, dass es vor dem 1.4.2025 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird. |
AUSGABE: MRK 2/2025, S. 0 · ID: 50281780
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