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Jan. 2026

BuchführungVom richtigen Umgang mit E-Rechnungen: Neuerungen durch das BMF-Schreiben vom 15.10.2025

Abo-Inhalt05.12.2025137 Min. LesedauerVon Dirk J. Lamprecht, Leiter Fachbereich Steuern einer Göttinger Anwalts- und Steuerkanzlei

| Seit dem 01.01.2025 ist es mit der E-Rechnung ernst. Auch Planungsbüros müssen E-Rechnungen zumindest empfangen können. Das BMF-Schreiben zur obligatorischen Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich vom 15.10.2024 erläuterte bereits Fragestellungen zum rechtssicheren Umgang mit der E-Rechnung. Genau ein Jahr später, am 15.10.2025 wurde das bisherige Schreiben aktualisiert. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Änderungen. |

Die wesentlichen Inhalte des neuen Schreibens

Im BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Az. III C 2 – S 7287-a/00019/007/243, Abruf-Nr. 251120) werden zwei wesentliche Kategorien möglicher Fehler unterschieden. Es handelt sich dabei um

  • den Umgang mit einer fehlerhafte E-Rechnung
  • und der Rechnungsberichtigung einer E-Rechnung.

Der Umgang mit einer fehlerhaften E-Rechnung

Das BMF-Schreiben differenziert in Formatfehler sowie inhaltliche Fehler.

Formatfehler

Eine Datei, die auf Grund von Formatfehlern (vgl. BMF-Schreiben, Rz. 6a) die Anforderungen an das strukturierte elektronische Format einer E-Rechnung nach dem Umsatzsteuergesetz nicht erfüllt, stellt eine sog. sonstige Rechnung dar. Diese ermöglicht dennoch den Vorsteuerabzug, sofern die Pflichtangaben im Sinne des § 14 Abs. 4 UStG erfüllt werden. Formatfehler liegen vor, wenn die Rechnungsdatei nicht den zulässigen technischen Vorgaben entspricht oder keine richtige und vollständige Extraktion der Daten für die Finanzverwaltung zulässt. Ob ein Formatfehler vorliegt, kann mit einer geeigneten Validierungsanwendung überprüft werden.

Wichtig | Nach dem Ende der Übergangsregelung – in der Regel nach dem 31.12.2026 spätestens nach dem 31.12.2027 – ist ein Vorsteuerabzug nur zulässig, sofern eine E-Rechnung im „richtigen“ Format vorliegt. Damit ist der Rechnungsempfänger verpflichtet, die Richtigkeit der eingehenden E-Rechnung zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist entscheidend, dass der maschinenlesbare Datensatz die entscheidende Grundlage für die Rechnungsbestandteile und deren Richtigkeit ist. Der PDF-Teil, der im ZUGFeRD-Format mitgeliefert ist, ist unbedeutend.

Beispiel

Sie erhalten eine E-Rechnung im ZUGFeRD-Format (das Format besteht aus einem xml-Datensatz und einem menschenlesbaren pdf). Sie machen lediglich eine Sichtprüfung des PDF-Teils und den Vorsteuerabzug geltend, da alle Pflichtangaben der Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG (sichtbar) enthalten und richtig sind. Im Rahmen einer nachgelagerten Betriebsprüfung analysiert die Finanzverwaltung den Datensatz dieser Rechnung und stellt fest, dass nicht alle Rechnungsbestandteile im Datensatz enthalten sind.

Rechtsfolge: Der Vorsteuerabzug wird Ihnen verwehrt und es ist fraglich, ob sogar eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Im Übrigen gilt das schon vor dem BMF-Schreiben, da bei einer Abweichung zwischen PDF und XML-Datensatz immer der Datensatz entscheidend ist. Das PDF wird von der Finanzverwaltung nicht beachtet. Der Rechnungsersteller wird ebenfalls geprüft, da es zu einer doppelten Rechnungsstellung und -versendung kam. Da PDF und XML-Datensatz nicht identisch sind, handelt es sich um eine doppelte Rechnungstellung und daher schuldet der Unternehmer die Umsatzsteuer ein zweites Mal (vgl. § 14c UStG5).

Inhaltliche Fehler der Geschäftsregeln

Inhaltliche Fehler der Geschäftsregeln (vgl. BMF-Schreiben, Rz. 35) können sich dadurch ergeben, dass die in einer Rechnung enthaltenen Informationen

  • unvollständig sind (z. B. keine Angabe im Pflichtfeld „BT-10 Buyer reference“ in einer XRechnung) oder
  • zueinander in Widerspruch stehen (z. B. Steuerbetrag stimmt rechnerisch nicht mit dem angegebenen Steuersatz überein).

Diese Abweichungen ergeben sich aus den unterschiedlichen Rechnungsformaten. Eine ZUGFeRD-Rechnung entspricht nicht (automatisch) einer XRechnung, da die Anzahl und der Aufbau der Felder unterschiedlich sind. Beide Formate basieren zwar auf der europäischen Norm EN 16931, d. h. sie haben denselben inhaltlichen Kern (Pflicht- und Kannfelder). Aber sie unterscheiden sich in Struktur, Syntax und Erweiterungsmöglichkeiten. Daher variiert die Gesamtzahl der technischen Felder (XML-Elemente) deutlich.

Betrifft der Geschäftsregelfehler die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben, liegt eine nicht ordnungsmäßige Rechnung vor (vgl. BMF-Schreiben, Rz. 35a). Das kann z. B. sein, wenn bestimmte Felder nicht befüllt werden und damit umsatzsteuerliche Pflichtangaben im Datensatz der E-Rechnung fehlen. Im Ergebnis ist der Vorsteuerabzug dann grundsätzlich ausgeschlossen. Folgende steuerrechtliche Gefahren können sich daraus ergeben:

  • Debitorisch: § 14c UStG und Steuergefährdung des § 379 AO und Bußgeldvorschrift des § 22a UStG
  • Kreditorisch: Versagung des Vorsteuerabzugs, denn dazu berechtigt nur der ordnungsgemäße XML-Teil der Rechnung; es liegt eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO vor

Validierung

Um das zu vermeiden, müssen die E-Rechnungsdaten validiert werden. Nach dem BMF-Schreiben ersetzt eine Validierung nicht die Ihnen obliegende Pflicht zur Überprüfung der Rechnung, sondern unterstützt Sie hierbei. Sie können sich dabei auf das technische Ergebnis einer Validierung (hinsichtlich des Formats und der Geschäftsregeln) durch eine geeignete Validierungsanwendung verlassen. Zum Nachweis sollten Sie jedoch unbedingt den Validierungsbericht aufzubewahren.

Geeignete Validatoren

Als Validatoren eigenen sich z. B.

Die umsatzsteuerrechtlichen Risiken (debitorische und kreditorische) einer E-Rechnung können Sie mit Hilfe eines Validators vermeiden oder zumindest minimieren. Jedoch sollte die Validierung technisch in das bestehende (ERP-)System integriert sein, um

  • einerseits den Validierungsprozess zu automatisieren und
  • andererseits das notwendige Prüfergebnis zu protokollieren und für eine spätere externe Prüfung revisionssicher vorhalten zu können.

Bei Tools, die „händisch“ im Internet bedient werden, stellen sich jedoch Fragen zur Datensicherheit und zur Prozessnachvollziehbarkeit der Validierung. Der Verarbeitungsprozess muss von der Entstehung bis zur Abwicklung noch Jahre später – z. B. durch eine Betriebsprüfung – nachvollziehbar sein.

Zulässige Rechnungsformate

Eine Rechnung im ZUGFeRD-Format besteht aus einem PDF und einem XML-Datensatz. Wie bereits ausgeführt ist immer der XML-Datensatz führend. Ein zulässiges elektronisches Rechnungsformat muss gewährleisten, dass die Rechnungsangaben nach §§ 14, 14a UStG elektronisch übermittelt und ausgelesen werden können (vgl. BMF-Schreiben, Rz. 24). Daraus ergibt sich die Zulässigkeit von strukturierten Rechnungsformaten, die der Normenreihe EN 16931 entsprechen. Dass eine E-Rechnung die Anforderungen der Normenreihe EN 16931 erfüllt, kann z. B. durch die Nutzung einer geeigneten Validierungsanwendung überprüft werden (s. o.).

Das strukturierte elektronische Format einer E-Rechnung

  • muss der europäischen Norm EN 16931 entsprechen,
  • aber es kann auch ein Format zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vereinbart werden (z. B. das EDI-Format). Dann ist jedoch Voraussetzung, dass das Format die richtige und vollständige Extraktion der nach dem UStG erforderlichen Angaben aus der E-Rechnung in ein Format ermöglicht, das der Norm EN 16931 entspricht oder mit dieser interoperabel ist.

Das elektronische Format muss sich also automatisiert in ein EN-16931-konformes Format überführen lassen und damit mit den verpflichtenden E-Rechnungssystemen zusammenarbeiten können:

Zulässige E-Rechnungsformate

Format

EN-16931-konform

inter- operabel

Bemerkung

XRechnung

Ja

Ja

Offizielles Format

ZUGFeRD 2.2 Profil EN

Ja

Ja

Hybrides PDF + XML

(normkonform)

ZUGFeRD 2.2 Comfort

Nein

Ja

Hybrides PDF + XML

(nicht normkonform, aber konvertierbar)

Nur-PDF

Nein

Nein

Keine strukturierten Daten (nicht interoperabel)

Rechnungsberichtigung einer E-Rechnung

Eine E-Rechnung wird wie eine normale Rechnung nach § 14 und § 14a UStG berichtigt, jedoch muss die Berichtigung im gleichen Format erfolgen. Das bedeutet, dass der Rechnungsaussteller eine neue E-Rechnung mit eindeutiger Bezugnahme auf die ursprüngliche Rechnung ausstellen muss. Eine Übermittlung der korrigierten Daten in einer anderen Form, wie bspw. als E-Mail mit einer PDF-Datei, ist nicht ausreichend.

Prozess der Berichtigung einer E-Rechnung

Um eine E-Rechnung zu berichtigen, sollten Sie wie folgt vorgehen:

  • 1. Eine Ursprungsrechnung ist erstellt – z. B. eine E-Rechnung im strukturierten elektronischen Format (z. B. nach EN 16931) – bzw. hätte erstellt werden müssen.
  • 2. Der Fehler wird erkannt (z. B. falscher Steuersatz, Pflichtangabe im strukturierten Teil).
  • 3. Der Aussteller erstellt eine berichtigte E-Rechnung, d. h. eine neue Datei im gleichen bzw. vorgeschriebenen Format (z. B. XML oder hybrides Format), in der als Pflichtangabe angegeben wird, dass es sich um eine Rechnungsberichtigung der ursprünglichen Rechnung handelt („Berichtigte Rechnung, diese ersetzt die Rechnung Nr. x vom xx.xx.2025“). Dabei muss die Berichtigung in der vorgeschriebenen Form erfolgen (Nutzung des gleichen Rechnungstyps für E-Rechnung ist gefordert). Eine einfache Nachsendung fehlender Angaben in einem anderen Format genügt nicht.
  • 4. Der Empfänger erhält die berichtigte E-Rechnung, verarbeitet und archiviert sie entsprechend den Anforderungen (Revisionssicherheit, Unversehrtheit des strukturierten Teils usw.).
  • 5. Beide Dateien (ursprüngliche und berichtigte) müssen aufbewahrt werden.
  • 6. Falls ursprünglich keine E-Rechnung ausgestellt wurde, obwohl diePflicht bestand (z. B. Papier-Rechnung statt E-Rechnung), muss eine nachträgliche E-Rechnung erstellt werden.

Änderung der Bemessungsgrundlage

Mindert sich nach Rechnungsausstellung die Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG, ist keine Rechnungsberichtigung erforderlich. Beispiele hierfür sind Skonti, Nachlässe aufgrund von Mängelrügen ohne Auswirkungen auf die abgerechnete Leistung oder eine Rückgängigmachung einer Leistung (vgl. BMF-Schreiben, Rz. 51a f., 52b).

Nach Rz. 51b des BMF-Schreibens kann die Rechnungsberichtigung – unter der Voraussetzung einer vorherigen Vereinbarung – auch in Form einer Gutschrift durch den Leistungsempfänger erfolgen (§ 14 Abs. 2 S. 5 und 6 UStG). In diesem Fall ist in der Gutschrift in spezifischer und eindeutiger Weise auf die ursprüngliche Rechnung hinzuweisen (§ 31 Abs. 5 UStDV).

Wenn eine Rechnung ursprünglich als E-Rechnung hätte ausgestellt werden müssen, aber stattdessen eine sonstige Rechnung ausgestellt wurde, muss die Berichtigung ebenfalls in der Form der E-Rechnung erfolgen, sobald die Pflicht zur E-Rechnung greift.

Aufbewahrungspflichten

Nach § 14b Abs. 1 UStG müssen Sie ein Doppel jeder ausgehenden Rechnung acht Jahre lang aufbewahren. Dabei muss die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sein. Bei E-Rechnungen ist es ausreichend, wenn nur der strukturierte Teil aufbewahrt wird (vgl. BMF-Schreiben, Rz. 60). Eine Aufbewahrung des maschinenlesbaren Datenteils einer hybriden E-Rechnung (z. B. des PDF-Teils einer ZUGFeRD-Rechnung) ist nur dann erforderlich, wenn zusätzliche oder abweichende Informationen enthalten sind, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (z. B. Buchungsvermerke).

Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt, dass alleine wegen einer Speicherung und Archivierung von E-Rechnungen außerhalb eines GoBD-konformen Datenverarbeitungssystems kein Verstoß gegen § 14b Abs. 1 UStG und die Unversehrtheit des Inhalts i. S. v. § 14 Abs. 3 UStG vorliegt.

Bedeutung einer Verfahrensdokumentation

Eine Verfahrensdokumentation für den E-Rechnungsprozess ist ein zentrales Element eines ordnungsgemäßen digitalen Rechnungswesens und erfüllt sowohl steuerliche als auch organisatorische und unternehmerische Anforderungen. Steuerrechtlich dient sie als Nachweis der GoBD-Konformität. Sie dokumentiert, dass die Prozesse zur Bearbeitung, Prüfung, Archivierung und Sicherung elektronischer Rechnungen nachvollziehbar und unveränderbar sind.

Prozessual sorgt die Verfahrensdokumentation für klare, standardisierte und transparente Abläufe. Sie beschreibt alle Schritte vom Rechnungseingang über die Prüfung und Freigabe bis zur Buchung und langfristigen Archivierung sowie die eingesetzten Systeme und Kontrollmechanismen. Dadurch werden Fehler reduziert, interne Kontrollen gestärkt und die Revisions- und Prüfungssicherheit erhöht. Unternehmerisch leistet die Verfahrensdokumentation einen Beitrag zu Compliance, professioneller Unternehmensführung und Risikomanagement.

Digitale Betriebsprüfung

Mit der Einführung der E-Rechnung verändert sich die Prüfungsarbeit der Finanzverwaltung grundlegend. Statt papierbasierter Einzelfallprüfungen rücken digitale, datenbasierte und risikoorientierte Prüfverfahren in den Mittelpunkt. Da E-Rechnungen strukturierte Daten liefern, können steuerliche Sachverhalte heute schon und künftig automatisiert analysiert und Auffälligkeiten frühzeitig erkannt werden. Die Finanzverwaltung wird zukünftig weniger einzelne Belege prüfen, sondern vermehrt auf Datenanalysen, Plausibilitätsprüfungen und algorithmengestützte Risikobewertungen zurückgreifen.

In diesem Zusammenhang gewinnt die Verfahrensdokumentation weiter an Bedeutung, da sie die korrekten Abläufe, Zuständigkeiten und technischen Sicherungsmaßnahmen belegt.

FAZIT | Die Einführung der E-Rechnung auf Grundlage des Wachstumschancengesetzes, der BMF-Schreiben vom 15.10.2024 und den Ergänzungen vom 15.10.2025 markiert einen umfassenden Wandel im betrieblichen Rechnungswesen. Mit der verpflichtenden Nutzung strukturiert elektronischer Rechnungsformate und der Pflicht zum elektronischen Empfang vollzieht Deutschland einen entscheidenden Schritt in Richtung eines vollständig digitalen, standardisierten und automatisierten Rechnungs- und Prüfprozesses. In den kommenden Jahren wird sich diese Entwicklung weiter entwickeln: Auch Planungsbüros müssen ihre Systeme, Schnittstellen und Datenstrukturen konsequent auf interoperable Formate wie die nach EN 16931 ausrichten, um eine medienbruchfreie und maschinell verarbeitbare Rechnungsabwicklung sicherzustellen. Parallel dazu steigt die Bedeutung automatisierter Workflows, digitaler Freigabeprozesse und revisionssicherer Archivierung. Manuelle Verarbeitungsschritte werden zunehmend abgelöst. Für Sie bedeutet das, Ihre Digitalisierungsstrategie aktiv voranzutreiben: Systeme modernisieren, Prozesse neu denken, Mitarbeitende schulen und die Verfahrensdokumentation kontinuierlich anpassen. Die E-Rechnung wird damit zu einem strategischen Baustein moderner Unternehmensführung und legt das Fundament für automatisierte Finanzprozesse, datengetriebene Steuerung und Compliance-Sicherheit im digitalen Zeitalter.

Weiterführende HinweisE
  • BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Az. III C 2 – S 7287-a/00019/007/243, Abruf-Nr. 251120
  • Beitrag „Digitale Rechnungsprüfung in der Praxis“, PBP 8/2025, Seite 15, → Abruf-Nr. 50398368
  • Beitrag „Die E-Rechnung im Planungsbüro: Antworten auf sieben Fragen aus der Praxis“, PBP 12/2024, Seite 20, → Abruf-Nr. 50222223

ID: 50625065

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