AuftragsbeschaffungAuch im Planungswettbewerb sind der Kreativität Grenzen gesetzt: Bindende Vorgaben des Auslobers sind zu beachten
Auch Planungswettbewerbe, die einem Verhandlungsverfahren vorgeschaltet sind, können der Nachprüfung durch eine Vergabekammer (VK) unterliegen. Das hat die VK Thüringen entschieden und die Ausschreibung der Generalsanierung eines Theaters trotz schon gekürten Wettbewerbsgewinners „zurück auf Los“ gesetzt.
Im konkreten Fall hatten die Bieter (auch der Erstplatzierte) bindende baurechtliche Vorgaben des Auslobers nicht hundertprozentig umgesetzt. Das Preisgericht hatte aber „ein Auge zugedrückt“ und diese Arbeiten zur Wertung zugelassen. Damit verstieß es aber nach Auffassung der VK gegen § 79 Abs. 4 S. 1 VgV. Danach hat das Preisgericht in seinen Entscheidungen die in der Wettbewerbsbekanntmachung als bindend bezeichneten Vorgaben des Ausrichters zu beachten. Nicht zugelassene oder über das geforderte Maß hinausgehende Teilleistungen sind von der Wertung auszuschließen. Das Preisgericht hat die Wettbewerbsarbeiten nach dem Stand der Preisgerichtssitzung zu beurteilen und nicht danach, wie eine Wettbewerbsarbeit nach einer Überarbeitung aussehen könnte (VK Thüringen, Beschluss vom 20.06.2025, Az. - 5090-250-4004/67, Abruf-Nr. 251639).
AUSGABE: PBP 1/2026, S. 2 · ID: 50658779