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EinkommensteuerKeine gewerbliche Infektion durch Gesellschafter mit nur geringer freiberuflicher Tätigkeit

Abo-Inhalt20.05.20254 Min. LesedauerVon Dipl. Kfm. Dipl. Finw. André Reineke, Bielefeld

| Eine Gemeinschaftspraxis erzielt nur dann Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit nach § 18 EStG, wenn alle Gesellschafter über die persönliche Berufsqualifikation verfügen und tatsächlich freiberuflich tätig sind. Der BFH (4.2.25, VIII R 4/22) hat nun entschieden, dass ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer selbst dann freiberuflich tätig ist, wenn er die behandelnde Tätigkeit nur in einem äußerst geringfügigen Umfang ausübt und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen erbringt. |

AUSGABE: PFB 6/2025, S. 158 · ID: 50387695

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