Juni 2025
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UmsatzsteuerPrivatkliniken erneut auf dem Prüfstand
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Hinweis an Redaktion
| Heilbehandlungsleistungen, die von Ärzten und anderen medizinischen Fachkräften erbracht werden, sind nach dem Umsatzsteuergesetz grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Für Krankenhausbehandlungen gibt es eine separate Steuerbefreiungsvorschrift. Diese gilt jedoch nur für bestimmte Krankenhäuser, insbesondere für Einrichtungen des öffentlichen Rechts sowie für solche, die nach § 108 SGB V zugelassen sind, wie Universitätskliniken oder Vertragskrankenhäuser. Doch auch Privatkliniken können unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren. |
AUSGABE: PFB 6/2025, S. 153 · ID: 50389640
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