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Gewerbesteuer/SozialversicherungTätowierer können Künstler sein

Abo-Inhalt20.05.20256 Min. LesedauerVon StB Christian Herold, Herten

| Ein Tätowierer kann eine künstlerische Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 S. 2 EStG erbringen, die zu freiberuflichen Einkünften führt und die nicht der Gewerbesteuer unterliegt (FG Düsseldorf 18.2.25, 4 K 1875/23 G, AO, Rev. zugelassen). Tätowierer, bei denen der Entwurf des individuellen Motivs und dessen Umsetzung in einem Tattoo als Unikat zu einem Gesamtkunstwerk verwoben sind, dürfen in die Künstlersozialversicherung (BSG 27.6.24, B 3 KS 1/23 R). |

AUSGABE: PFB 6/2025, S. 155 · ID: 50340904

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