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PflegezusatzversicherungBeschränkter Sonderausgabenabzug für „andere Versicherungen“
| Die gesetzliche Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für „andere“ Versicherung wie z.B. Pflegezusatzversicherungen ist verfassungsgemäß; eine Vorlage an das BVerfG ist nicht erforderlich (BFH 24.7.25, X R 10/20). |
Sachverhalt |
Die Kläger hatten jeweils eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen, mithilfe derer sie die finanziellen Lücken schließen wollten, die sich im Falle dauernder Pflegebedürftigkeit ergäben. Die hierfür aufgewendeten Beiträge blieben aufgrund der anderweitigen Ausschöpfung des Höchstbetrags ohne steuerliche Auswirkung. Hiergegen wandten sich die Kläger und machten unter anderem geltend, dass ohne Berücksichtigung der Kosten mitunter die Steuerfreiheit des Existenzminimums nicht gewahrt sei. Doch der BFH ließ sich nicht überzeugen. |
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ID: 50620236