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Quellensteuerpflicht BMF zum Steuerabzug bei Softwareauftragsentwicklung
| Das BMF hat ein Schreiben zum Steuerabzug nach § 50a EStG bei Softwareauftragsentwicklung veröffentlicht (BMF 2.8.22, IV B 8 - S 2303/19/ 10004 :001, BStBl I 22, 1253). |
Die quellensteuerliche Behandlung von Vergütungen in Zusammenhang mit Softwarekauf bzw. Softwareentwicklung ist in der Praxis eine konfliktträchtige Fragestellung. Bei der grenzüberschreitenden Auftragsentwicklung von Software werden regelmäßig Nutzungs- und Verwertungsrechte an einer durch einen ausländischen Auftragnehmer entwickelten Software überlassen. Eine (zivilrechtliche) Übertragung des Urheberrechts an der Software ist nach deutschem Recht aber ausgeschlossen (vgl. § 29 Abs. 1 UrhG).
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AUSGABE: PIStB 10/2022, S. 271 · ID: 48596006