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UmsatzsteuerAntrag auf Europäische-Kleinunternehmerregelung

Abo-Inhalt28.02.20251 Min. Lesedauer

| Seit 1.1.25 haben Unternehmer, die sich beim deutschen Finanzamt als Kleinunternehmer haben registrieren lassen, die Möglichkeit, auch in anderen EU-Ländern von der Kleinunternehmerregelung zu profitieren. Informationen dazu finden interessierte Unternehmer im Onlineportal des für dieses Verfahren zuständigen BZSt unter www.iww.de/s12350. |

Alle Formulare im Verfahren zur EU-KU-Regelung sind ausschließlich auf elektronischem Weg an das BZSt zu übermitteln. EU-Kleinunternehmer müssen bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Umsatzzeitraums (Kalendervierteljahr) folgt, Umsatzmeldungen an das BZSt übermitteln. Die Meldung ist selbst dann vom Kleinunternehmer zu übermitteln, wenn im betreffenden Kalendervierteljahr keine Umsätze in den ausgewählten EU-Mitgliedstaaten erzielt wurden (sog. Nullmeldung).

AUSGABE: PIStB 3/2025, S. 61 · ID: 50329551

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