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DBA-PortugalRenten aus dem Versorgungswerk bleiben nach Wegzug nach Portugal in Deutschland steuerpflichtig
| Nach einem Wegzug nach Portugal behält Deutschland dennoch das Besteuerungsrecht an Rentenleistungen aus einem berufsständischen Versorgungswerk. Dies gilt insbesondere dann, wenn Portugal auf eine Besteuerung verzichtet und somit eine doppelte Nichtbesteuerung droht. Das FG Rheinland-Pfalz bestätigt die Anwendbarkeit der Rückfallklausel im DBA-Portugal (FG Rheinland-Pfalz 15.11.23, 1 K 2026/22). |
Der Steuerpflichtige verzog im Jahr 2018 nach Portugal und erhielt dort den RNH-Status, der Renteneinkünfte aus dem Ausland effektiv steuerfrei stellt. Im Jahr 2019 bezog er Leistungen aus einer deutschen Anwaltsversorgung und war damit beschränkt steuerpflichtig in Deutschland. Er vertrat die Auffassung, das Besteuerungsrecht seiner Rente liege ausschließlich bei Portugal. Das FA sah dies anders. Die Klage des Steuerpflichtigen blieb erfolglos.
AUSGABE: PIStB 4/2025, S. 89 · ID: 50360656