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WegzugsbesteuerungRückwirkende unbefristete und zinslose Stundungen für Wegzüge vor dem 1.1.22 in die Schweiz
| Das BMF hat in einem aktuellen Schreiben klargestellt, unter welchen Bedingungen Steuerpflichtige, die vor dem 1.1.22 in die Schweiz verzogen sind, eine unbefristete und zinslose Stundung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG a. F. erhalten können. Dabei können sich auch Verzinsungsansprüche ergeben (BMF 2.6.25, IV B 5 - S 1348/00008/004/159). |
Der EuGH hatte zunächst entschieden, dass die vorgesehene sofortige Steuerzahlung in fünf gleichen Jahresraten bei einem Wegzug in die Schweiz gegen EU-Recht verstößt und folglich die geschuldete Steuer bis zur (tatsächlichen) Veräußerung der Gesellschaftsanteile – ggf. gegen Leistung einer Sicherheit – zu stunden ist (vgl. EuGH 26.2.19, C-581/17; s. auch PIStB 24, 154). Das BMF gewährte daraufhin lediglich auf Antrag eine verzinsliche Stundung über fünf Jahre (BMF 13.11.19, IV B 5 - S 1325/18/10001 :001, BStBl I 19, 1212). Der BFH (6.9.23, I R 35/20, DB 24, 162) entschied entgegen der Verwaltungsauffassung, dass bei einem Wegzug in die Schweiz vor dem 1.1.22 (Altfälle) eine dauerhafte und zinslose Stundung zu erfolgen hat. Mit seinem aktuellen Schreiben vom 2.6.25 zu § 6 AStG a. F. passt das BMF nun seine Verwaltungsauffassung für vor dem 1.1.22 erfolgte Wegzüge (Altfälle) in die Schweiz an. Die Stundung erfolgt demnach unbefristet und zinslos. Sie wird jedoch nur auf Antrag und in der Regel gegen Sicherheitsleistung gewährt.
AUSGABE: PIStB 7/2025, S. 175 · ID: 50439674