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DBA-FrankreichBeitragsfinanzierte Altersbezüge werden nach dem Kassenstaatsprinzip besteuert
| Deutschland und Frankreich haben am 20.3.25 eine Konsultationsvereinbarung unterzeichnet, die das BMF nun bekannt gemacht hat (BMF 19.5.25, IV B 2 - S 1301-FRA/01040/002/106). Die Konsultationsvereinbarung zur Anwendung des Kassenstaatsprinzips nach Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich regelt die Besteuerung beitragsfinanzierter Altersbezüge, die an ehemalige Bedienstete des französischen öffentlichen Dienstes gezahlt werden. |
Danach gelten Zahlungen der im Einzelnen aufgeführten Kassen und Altersversorgungssysteme an ehemalige Bedienstete des französischen öffentlichen Dienstes als für frühere Dienstleistungen i. S. d. Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich geleistet und können daher nur in Frankreich besteuert werden. Das gilt immer dann, wenn die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 einschließlich des administrativen oder militärischen Charakters der Tätigkeit und des Art. 14 Abs. 3 des Abkommens erfüllt sind. Die Konsultationsvereinbarung findet auf alle offenen Fälle Anwendung.
AUSGABE: PIStB 7/2025, S. 175 · ID: 50439673