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AußensteuerrechtUmschaltklausel nach § 20 Abs. 2 AStG greift nur bei Mehrheitsbeteiligung
Abo-Inhalt28.08.2025214 Min. LesedauerVon StB Thorsten Wagemann, FB IStR, München und StBin Katharina Busch, Chemnitzvon StB Thorsten Wagemann, FB IStR, München und StBin Katharina Busch, Chemnitz
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Rechtsquelle im Online-Archiv| Mit seinem Urteil vom 8.4.25 (IX R 32/23, DStRE 25, 757) hat der BFH eine bedeutende Entscheidung zur Auslegung der sog. Umschaltklausel in § 20 Abs. 2 AStG getroffen. Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage, ob diese Vorschrift auch bei Minderheitsbeteiligungen an ausländischen Personengesellschaften zur Anwendung kommt. Der BFH verneint dies und stellt sich damit ausdrücklich gegen die bisherige Verwaltungsauffassung. Für die Anwendung der Umschaltklausel kommt es auf eine gesellschaftsbezogene und nicht auf eine gesellschafterbezogene Beherrschung an. Das Urteil schränkt damit den Anwendungsbereich deutlich ein. |
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AUSGABE: PIStB 9/2025, S. 237 · ID: 50507432
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