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Dez. 2025

>Der praktische FallAktuelle Betriebsprüfungsfälle mit internationalem Bezug

Abo-Inhalt28.11.202520 Min. LesedauerVon StB Marc Oppermann, Düsseldorf

| Nachfolgend werden fünf weitere Betriebsprüfungsfälle aus Sicht der Finanzverwaltung sowie der Beraterschaft näher beleuchtet (zu den letzten fünf Fällen, s. Oppermann, PIStB 25,165), um kritische Aspekte und mögliche Stellschrauben herauszustellen. |

1. Nun auch Probleme bei „eigentlich“ Performing Shareholder Loans?

Fall 1

Die in den USA ansässige Muttergesellschaft (M-Corp.) hat in 2021 ein Darlehen i. H. v. 100 Mio. EUR mit einer zehnjährigen Laufzeit an eine deutsche Tochtergesellschaft zu einem fremdvergleichskonformen Zinssatz von 3 % vergeben, welches in EUR valutiert. Im Zeitpunkt der Ausreichung war das Darlehen annahmegemäß voll werthaltig. Die T-GmbH erwirtschaftet darüber hinaus seit Jahren konstante Gewinne, sodass Ende 2024 ein positives Eigenkapital bestand. Im Dezember 2024 führte die M-Corp. im Rahmen einer Rekapitalisierungsmaßnahme einen vollumfänglichen expliziten, d. h. offenen Forderungsverzicht durch. Aufgrund der Zinspolitik der FED und EZB ist es allerdings zu einem Anstieg des allgemeinen Zinsniveaus gekommen, sodass für ein vergleichbares Darlehen mit einer Restlaufzeit von sieben Jahren im Zeitpunkt des Forderungsverzichts ein Zinssatz von 6 % unter Fremdvergleichsgesichtspunkten einschlägig gewesen wäre.

International ist das Thema „Unwinding of Non-Performing Loans“ (Abwicklung von Not leidenden Krediten) ein Dauerbrenner. Der Grund: Sanierungsmaßnahmen im Ausland lösen in Deutschland häufig Steuerfolgen aus – und zwar wegen des für verdeckte Einlagen geltenden materiellen Korrespondenzprinzips in § 8 Abs. 3 S. 4 KStG. Danach führt ein vollständiger Forderungsverzicht nicht nur in Höhe des nicht werthaltigen Teils zu einem steuerpflichtigen Ertrag bei der T-GmbH. Auch der werthaltige Teil, der als verdeckte Einlage gilt, ist als steuerpflichtiger Ertrag zu behandeln, soweit diese verdeckte Einlage das Einkommen des ausländischen Gesellschafters gemindert hat (§ 8 Abs. 3 S. 4 KStG).

Bisweilen werden in Betriebsprüfungen Situationen aufgegriffen, in denen die Tochtergesellschaft über ein negatives Eigenkapital verfügt und daher die Rückzahlung des Darlehens gefährdet ist (vgl. zu diesen klassischen Non-Performing Loans Oppermann, PIStB 22, 78). Dies unterscheidet sich grundlegend von dem hier vorliegenden Fall, bei welchem die T-GmbH konstante Gewinne erwirtschaftet und über ein positives Eigenkapital verfügt, sodass eine Rückzahlung des Darlehens nicht gefährdet ist und die Darlehensforderung (auf den ersten Blick) voll werthaltig erscheint. Gleichwohl würde ein fremder Dritter zum Zeitpunkt des Forderungsverzichts nur einen unter dem Nominalwert von 100 Mio. EUR liegenden Preis für die Darlehensforderung zahlen, sodass sich die Frage stellt, wie der Forderungsverzicht bei der T-GmbH steuerlich zu behandeln ist.

In Betriebsprüfungen ist häufig zu beobachten, dass nach Hruschka eine zweistufige Prüfung angewendet wird. Zunächst muss der Steuerpflichtige nachweisen, in welchem Umfang eine steuerneutrale Behandlung der verdeckten Einlage im Ausland tatsächlich erfolgt ist – z. B. wegen einer dort geltenden Abzugsbeschränkung nach § 8b Abs. 3 S. 3 KStG. Gelingt dieser Nachweis, wird in einem zweiten Schritt geprüft, ob die verdeckte Einlage bis zum Nennwert rechtmäßig auf Basis des korrekten Teilwerts war. Erst dann ist die Rechtsfolge des § 8 Abs. 3 S. 3 KStG anzuwenden, wonach das Einkommen der deutschen Kapitalgesellschaft nicht zu erhöhen ist (vgl. Dorenkamp/Hruschka/Schnitger/Witt, IStR 24, 837 f.).

Aus Beratersicht kann für bereits verwirklichte Forderungsverzichte oder offene Einlagen mit Verweis auf die Ausführungen von Schnitger sowie einschlägige FG-Rechtsprechung mit der Betriebsprüfung diskutiert werden, ob das gestiegene Zinsniveau tatsächlich dazu führt, dass der Wert der Einlage mit einem unter dem Nominalwert liegenden Teilwert anzusetzen ist.

Für noch nicht realisierte Fälle gilt aus Sicht der Gestaltungsberatung Folgendes:

  • Ausreichender Bargeldbestand: Die Rückzahlung des Darlehens sollte direkt erfolgen. Anschließend kann bei Bedarf eine Wiedereinlage in die deutsche Gesellschaft erfolgen.
  • Nicht ausreichende liquide Mittel: Zunächst kann eine Einlage zur Erhöhung des Bargeldbestands erfolgen, bevor das Darlehen zurückgezahlt wird.

Um zu vermeiden, dass diese Rückzahlung als konkludenter Forderungsverzicht nach § 42 AO gewertet wird, empfiehlt es sich, eine gewisse Schamfrist einzuhalten. In der Praxis erfolgt die Rückzahlung häufig erst sechs Monate nach der Einlage, idealerweise mit einem Bilanzstichtag zwischen Einlage und Rückzahlung.

2. § 153 Abs. 4 AO als Hinderungsgrund für eine einvernehmliche Beendigung der BP?

Fall 2: Abwandlung in Anlehnung an Fall 1

Die in den USA ansässige Muttergesellschaft hat in 2021 ein Darlehen i. H. v. 100 Mio. EUR mit einer zehnjährigen Laufzeit an ihre deutsche Tochtergesellschaft vergeben. Dabei lag der Zinssatz nicht nur – wie unstreitig fremdvergleichskonform – bei 3 %, sondern tatsächlich bei 6 %.

Der Darlehensvertrag sieht über die Vertragslaufzeit eine Anpassungsmöglichkeit des Zinssatzes durch den Darlehensnehmer sowie den Darlehensgeber vor, wenn dies aus Fremdvergleichsgesichtspunkten geboten sein sollte. In der Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2023 wird eine verdeckte Gewinnausschüttung i. H. v. jährlich 3 Mio. EUR festgestellt. Kapitalertragsteuer i. H. v. 26,375 % fällt aufgrund einer „vorsorglichen“ Dividenden-Freistellungsbescheinigung nicht an.

Fraglich ist, ob für die D-GmbH eine Anpassungspflicht der Steuererklärungen ab 2024 dahin gehend besteht, dass auch dort aufgrund von § 153 Abs. 4 AO verdeckte Gewinnausschüttungen von jährlich jeweils 3 Mio. EUR vorliegen. Schließlich ist es zu einem Anstieg des allgemeinen Zinsniveaus aufgrund der Zinspolitik der FED und EZB gekommen, sodass ab 2024 6 % für vergleichbare Darlehen mit einer vergleichbaren Restlaufzeit durchaus fremdvergleichskonform sein sollten.

In Betriebsprüfungen gilt es zu beachten, dass durch das DAC7-Umsetzungsgesetz die Berichtigungsvorschrift für abgegebene Steuererklärungen im § 153 AO um einen neuen Abs. 4 erweitert wurde. Dieser regelt, dass die in § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO verankerte Anzeige- und Berichtigungspflicht „ferner“ auch dann besteht, „wenn Prüfungsfeststellungen einer Außenprüfung unanfechtbar in einem Steuerbescheid […] umgesetzt worden sind und die den Prüfungsfeststellungen zugrunde liegenden Sachverhalte auch in einer anderen vom oder für den Steuerpflichtigen abgegebenen Erklärung, die nicht Gegenstand der Außenprüfung war, zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen führt“ (§ 153 Abs. 4 AO).

Durch § 153 Abs. 4 AO ergibt sich eine Nachforschungspflicht zulasten des Steuerpflichtigen. Er muss prüfen, ob der von der Betriebsprüfung festgestellte und – insbesondere wegen Akzeptanz mit Ablauf der Einspruchsfrist – unanfechtbare Fehler in anderen von oder für ihn abgegebenen Erklärungen, die nicht Gegenstand der Außenprüfung waren, enthalten sind.

Ziel des neuen § 153 Abs. 4 AO ist eine Beschleunigung von Außenprüfungen. Denn gerade bei anschlussgeprüften Unternehmen kann die Anpassung von Steuer- bzw. Prüferbilanzen an Vorprüfungen viel Zeit in Anspruch nehmen. Um dies zu vermeiden, hat der Steuerpflichtige nun die notwendigen Anpassungen selbst vorzunehmen (BT-Drs. 20/3436, 19.9.22). Die Neuregelung weist insbesondere dann praktische Relevanz auf, wenn sich eine Betriebsprüfung länger hinauszögert und das letzte Jahr des Prüfungszeitraums nicht dem letzten Jahr der bereits abgegebenen Steuererklärungen entspricht (so auch Gummels, PFB 24, 218).

Merke | § 153 Abs. 4 AO gilt für Steuern, die nach dem 31.12.24 entstehen (§ 37 Abs. 2 EGAO). Allerdings besagt § 37 Abs. 3 EGAO, dass die Vorschrift auch für vor dem 1.1.25 entstandene Steuern anzuwenden ist, wenn für diese nach dem 31.12.24 eine Prüfungsanordnung (§ 196 AO) bekannt gegeben wurde. Faktisch führt das in der Praxis dazu, dass die Vorschrift bei Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nach dem 31.12.24 auch auf Veranlagungszeiträume vor 2025 ausstrahlt und für diese die neue Berichtigungspflicht eröffnet.

Gerade aufgrund zahlreicher Praxis- und Anwendungsfragen und der Tatsache, dass die Verletzung der Anzeigepflicht als Erklärungspflicht i. S. d. § 370 AO strafbewährt ist, empfiehlt sich eine proaktive Abstimmung mit der Betriebsprüfung spätestens im Zeitpunkt der Schlussbesprechung, für welche Prüfungsfeststellungen ggf. eine Nachforschungspflicht nach § 153 Abs. 4 AO vorliegen könnte. Bei klaren Fällen – wie in diesem Fall – sollte angeregt werden, direkt im Betriebsprüfungsbericht zu dokumentieren, dass diese Prüfungsfeststellung nur für den Prüfungszeitraum Gültigkeit besitzt und keine Fortschreibungspflicht für Folgejahre besteht. Hierdurch lässt sich ein strafrechtlich relevantes Handeln im Grundsatz ausschließen, selbst dann, wenn die Veranlagungsstelle später zu einer abweichenden Einschätzung käme. Sicherheitshalber empfiehlt sich der schriftliche (Bestätigungs-)Hinweis an die Veranlagungsstelle, dass in Übereinstimmung mit der Ansicht der Betriebsprüfung keine fortschreibungspflichtigen Feststellungen vorliegen sollten.

Praxistipp | Bei internationalen Verrechnungspreisanpassungen sollte keine Anpassungspflicht nach 153 Abs. 4 AO bestehen, da es sich jährlich um neue Geschäftsvorfälle und damit um Sachverhalte mit unbeachtlicher Dauerwiederkehr und nicht um den nämlichen Sachverhalt mit Dauerwirkung (Dauersachverhalte) handelt (vgl. auch Busch, DB 23, 1562 f.).

3. Klassiker: Dauerverluste im Inland

Fall 3

Die D-GmbH, welche eine 100%ige Tochter der US-amerikanischen M-Inc. ist, vertreibt seit ihrer Gründung in 2019 elektronische Komponenten, die in Sicherheitssystemen und im Computerbau eingesetzt werden. Ein- und Verkauf erfolgten im Prüfungszeitraum 2020 bis 2023 im Wesentlichen von und an fremde Dritte, wobei die D-GmbH stets durch ihren lokalen in Deutschland ansässigen Geschäftsführer vertreten wird. Die M-Inc. stellt der A-GmbH ihre Marke gegen eine fremdübliche Lizenz zur Verfügung. Außerdem leistet die M-Inc. Unterstützung durch die Erbringung von Dienstleistungen an die D-GmbH. Trotzdem erleidet die D-GmbH seit ihrer Gründung erhebliche Verluste. Obwohl der deutsche Markt für den Gesamtkonzern nicht erfolgskritisch ist, stützt die M-Corp die deutsche Tochtergesellschaft durch nachrangige Darlehen, um so eine Unterdeckung des Eigenkapitals und damit eine Insolvenzantragspflicht zu vermeiden. Die deutsche Tochter kommt ihren steuerlichen Mitwirkungspflichten nach; insbesondere wurde eine Verrechnungspreisdokumentation zeitnah erstellt und fristgerecht an die Betriebsprüfung im Jahr 2024 – bei Beginn der Außenprüfung – übergeben (Fall in Anlehnung an Schnorberger, Verrechnungspreise und Verfahrensrecht 2024, 299 ff.).

In Betriebsprüfungen werden vielfach die im Prüfungszeitraum aufgelaufenen Verluste infrage gestellt, ohne die Angemessenheit der Lizenz- und Dienstleistungsgebühren anzuzweifeln. Es wird argumentiert, dass die Fortführung der unrentablen Geschäftstätigkeit nur im Interesse der globalen Strategie der M-Inc. erfolge und daher die im Prüfungszeitraum entstandenen Verluste – durch Korrektur mittels vGA wegen Nichtberechnung einer Dienstleistungsgebühr durch die M-Inc. – nicht anzuerkennen seien.

Schließlich seien Dauerverluste schon nach den Grundsätzen der Liebhaberei nicht anzuerkennen, da ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer einen unrentablen Geschäftsbereich nur dann weiterführen würde, wenn er unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse einen Totalgewinn erwarten könne; dies liegt aber im Sachverhalt nicht vor, da bis zum Ende des Prüfungszeitraums immer noch ein Verlustvortrag besteht. Darüber hinaus ist nach Auffassung des BFH (17.2.1993, I R 3/92, BStBl II 93, 457) einer inländischen Vertriebsfirma eine Verlust- und Anlaufphase von maximal drei Jahren zuzugestehen. Würden nach der Anlaufphase innerhalb von zwei bis drei Jahren keine Gewinne erzielt, die den Anlaufverlust übersteigen, sodass kein Gesamtgewinn nach maximal sechs Jahren vorliege, begründe dies die für den Steuerpflichtigen nur schwer zu widerlegende Vermutung, dass der Vertrieb im Interesse des Gesellschafters geführt werde.

Aus Beratersicht ist eine Versagung der Verluste in dem hier vorliegenden Fall zurückzuweisen. Insbesondere greift der Verweis auf die Entscheidung des BFH vom 17.2.93 (I R 3/92) sowie auf die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024 (BMF 12.12.24, IV B 3 - S 1341/19/10017, Rn. 3.31 ff.) hier nicht.

Die D-GmbH betreibt im Wesentlichen ein Vertriebsgeschäft mit von fremden Dritten bezogener Ware an fremde Dritte und nur eine untergeordnete konzerninterne Vertriebstätigkeit. Daher liegt bereits nach funktionaler Betrachtung keine inländische Vertriebsgesellschaft, sondern ein eigenständiges Handelsunternehmen vor. Außerdem hat die Betriebsprüfung übersehen, dass der BFH die bisherige Rechtsprechung des sog. Aquavit-Urteils aus 1993 in einem nicht veröffentlichten Urteil insoweit relativiert hat. Danach gelte der Grundsatz, dass eine Anlaufphase bis zum Eintritt in die Gewinnzone regelmäßig einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten darf, nicht für den Fall der Neugründung eines Unternehmens (vgl. BFH 15.5.02, I R 92/00, BFH/NV 02, 1583). Bei einer Neugründung ist – wie die Betriebsprüfung zutreffend betont – für die Beurteilung der Fremdüblichkeit auf die Grundsätze der „Liebhaberei“ abzustellen. Maßgeblich ist dabei nicht, ob das Unternehmen bis zum Prüfungszeitpunkt rückblickend erfolgreich war. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Totalgewinn erzielbar ist. Der Totalgewinn umfasst die Gewinnerwartung von der Aufnahme der Geschäftstätigkeit bis zu ihrer voraussichtlichen Beendigung.

Merke | In der Betriebsprüfungspraxis geraten häufig Fälle von kurzfristigen bis hin zu dauerhaften Verlusten bei inländischen (Routine-)Gesellschaften in den Fokus. Kurzfristige Verluste, die sich innerhalb von rund fünf Jahren wieder ausgleichen, lassen sich in der Regel gut verteidigen. Dauerhafte Verluste hingegen sind – insbesondere bei Routineunternehmen und unabhängig von der Ertragslage des Gesamtkonzerns – kaum als fremdüblich zu begründen (vgl. Hanken/Kleinhietpaß/Lagarden, Verrechnungspreise – Praxisleitfaden für Controller und Steuerexperten, 4. Aufl. 2023, 265). Entscheidend ist daher, die Ursachen der Verluste präzise herauszuarbeiten und nachvollziehbar zu dokumentieren, um die Anerkennungschancen in der Betriebsprüfung zu erhöhen.

Als „gute“ Verlustursachen kommen in Vertriebsfällen beispielsweise infrage (nachfolgend entnommen aus: Renz/Willmanns, Internationale Verrechnungspreise – Handbuch für Praktiker, 2. Auflage, 537):

  • Markterweiterungsstrategien (Erhöhung des Marktanteils) durch Mengenorientierung anstatt Preisorientierung (Verfall des Marktpreises)
  • Expansionsbemühungen, die nicht zum gewünschten Erfolg geführt haben, z. B. in Form von Anmietung oder Kauf von Büro-, Laden- oder Lagerflächen unter der Erwartung von Wachstum, welches nicht realisiert werden konnte
  • Einführung von mengenorientierten Vergütungssystemen für Vertriebsmitarbeiter (zusätzliche Umsätze wurden mit hohem Marketingaufwand oder hohen Rabatten „erkauft“)
  • Entscheidung für unangemessene Logistikkonzepte
  • Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf den lokalen Markt
  • Personelle Überkapazitäten durch falsche Wachstumserwartungen
  • Unzureichende Vertriebsmaßnahmen auf dem lokalen Markt
  • Starke lokale Konkurrenz (heimische Hersteller, die aufgrund ihres hohen lokalen Bekanntheitsgrades Wettbewerbsvorteile haben)
  • Gesetzliche Rahmenbedingungen, welche den Kauf der zu vertreibenden Produkte erschweren oder sanktionieren

4. Klassiker: Akzeptanz von Datenbankstudien

Fall 4

Die US-amerikanische börsennotierte M-Corp.-Gruppe umfasst die D-GmbH, die Sportgeräte herstellt und unter anderem an die verbundene Vertriebsgesellschaft V-SAS in Luxemburg liefert. Die Verrechnungspreisanalyse zwischen der D-GmbH und der V-SAS folgt den in den OECD-Verrechnungspreisrichtlinien vorgesehenen Schritten einer Vergleichbarkeitsanalyse. Auf Grundlage der Funktions- und Risikoanalyse wurde die V-SAS aufgrund ihrer Tätigkeiten, Risiken und eingesetzten Vermögenswerte als Routinegesellschaft (Limited Risk Distributor) eingestuft. Daher wurde die Nettomargenmethode (TNMM) als geeignetste Verrechnungspreismethode gewählt. Mithilfe einer Datenbankstudie wurden vergleichbare unabhängige Unternehmen identifiziert, und auf dieser Basis ergab sich eine fremdvergleichskonforme Interquartilsbandbreite der Nettoumsatzrenditen von 2,1 % (Lower Quartile) bis 5,6 % (Upper Quartile), mit einem Median von 3,5 %.

Die Betriebsprüfung sieht in den erheblichen Mängeln der Datenbankstudie und der Verrechnungspreisdokumentation einen Grund, eine Schätzungsbefugnis nach § 162 Abs. 3 AO abzuleiten. Auf dieser Basis soll die – aus Sicht der Prüfer – überhöhte Vergütung an die V-SAS als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) auf Ebene der D-GmbH korrigiert werden. Da keine vorsorgliche Dividenden-Freistellungsbescheinigung vorliegt, soll zusätzlich Kapitalertragsteuer in Höhe von 26,375 % nacherhoben werden.

In Betriebsprüfungen wird häufig die Auffassung vertreten, dass die vorgelegte Benchmarkstudie unverwertbar sei. Hierzu werden meistens folgende Gründe angeführt:

  • Unvollständigkeit der Unterlagen zur Internetrecherche
  • Unvollständigkeit der Identifikation und des Nachweises der von der OECD definierten preisbildenden Faktoren der TNMM:
    • Vertragliche Bedingungen
    • Von den beteiligten Parteien ausgeübte Funktionen (inkl. eingesetzter Wirtschaftsgüter und übernommener Risiken)
    • Wirtschaftliche Begleitumstände bzw. Verhältnisse des relevanten Marktes
    • Geschäftsstrategien der beteiligten Parteien
  • Einbeziehung von abhängigen Unternehmen
  • Nicht-Einbeziehung von Vergleichsunternehmen des jeweiligen Landes

Aus Beratersicht ist zunächst zu konstatieren, dass die oben aufgeführten vermeintlichen Verwertbarkeitsausschlussgründe durchaus bei unseriös durchgeführten Datenbankstudien ihre Berechtigung haben können. Bei seriös vorgenommenen Studien lassen sich diese Gründe i. d. R. aber häufig – wie folgt – zurückweisen:

4.1 Unvollständigkeit der Unterlagen – Datenbankscreening mit Internetrecherche

Ein reines „Datenbankscreening“ ist nach Verwaltungsauffassung unzulässig (vgl. bereits Verwaltungsgrundsätze Verfahren aus 2005, BMF 12.04.05, IV B 4 - S 1341 - 1/05, Rn. 3.4.12.4), da so preisbildende Faktoren nicht hinreichend berücksichtigt werden können. Daher beinhalten seriös durchgeführte Benchmarkstudien eine umfassende Internetrecherche zu den Vergleichsunternehmen. Dieser Auswahlschritt sollte der Betriebsprüfung transparent durch entsprechende Arbeitspapiere der von oder für den Steuerpflichtigen durchgeführten Recherchen vorgelegt werden, wenn Zweifel an der Qualität der Internetrecherche von der Betriebsprüfung geäußert werden.

4.2 Unvollständigkeit der Identifikation und des Nachweises preisbildender Faktoren

Diesbezüglich ist wiederum anzumerken, dass seriöse Studien i. d. R. preisbildende Faktoren – wie nachfolgend im Detail aufgeführt – hinreichend berücksichtigen:

Praxistipp | Um Diskussionen in der Betriebsprüfung zu vermeiden, sollte in der Dokumentation klar begründet werden, warum keine ausreichende Anzahl lokaler Vergleichsunternehmen verfügbar war und weshalb die pan-europäische Auswahl dennoch als ökonomisch repräsentativ anzusehen ist. Eine kurze Zusammenfassung dieser Begründung im Verrechnungspreisbericht erhöht die Verteidigungsfähigkeit der Studie deutlich.

  • Vertragsbedingungen: Vertragsbedingungen können zwar Einfluss auf die erbrachte Vertriebsdienstleistung haben und sollten idealerweise in die Benchmarkanalyse einfließen. In der Praxis ist dies jedoch kaum umsetzbar, da die Vertragsinhalte unabhängiger Vergleichsunternehmen meist nicht öffentlich zugänglich sind. Im Rahmen der Anwendung der TNMM kommt dem Vergleich der vertraglichen Bedingungen darüber hinaus auch nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Als gewinnorientierte Methode erfordert sie keine vollständige Transaktionsvergleichbarkeit, da Vertragsdetails zwar den Preis, jedoch kaum die Nettorendite beeinflussen (vgl. z. B. Renz, Willmanns – Internationale Verrechnungspreise – Handbuch für Praktiker, 2. Auflage, 546 mit Verweis auf weitere Quellen).
  • Ausgeübte Funktionen inklusive eingesetzter Wirtschaftsgüter und übernommener Risiken: Um Problemen in diesem Bereich vorzubeugen, gilt es zunächst, im Rahmen der Datenbankrecherche vorgenommene Einschränkungen sowohl nach Industry Codes (NACE-Codes) als auch nach Schlüsselwörtern in der Tätigkeitsbeschreibung zu dokumentieren. So wird schon im automatischen Suchlauf eine sachgerechte Differenzierung nach dem Funktions- und Risikoprofil potenzieller Vergleichsunternehmen erreicht. Anschließend ist die Auswahl im manuellen Internetscreening zu überprüfen und zu dokumentieren, um Unternehmen mit abweichendem Funktions- und Risikoprofil gezielt auszuschließen.
  • Beachten Sie | Teilweise wird in Betriebsprüfungen argumentiert, dass durch die Verdichtung von Bilanz- und GuV-Positionen in Datenbanken der Informationsgehalt bezüglich der übernommenen Funktionen, eingegangenen Risiken und eingesetzten Wirtschaftsgüter deutlich reduziert werde. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass diese Verdichtung die Vergleichbarkeit der Finanzdaten sicherstellt. Ohne eine solche Verdichtung würden Unterschiede in Rechnungslegungssystemen und individuellen Gliederungsschemata Fremdvergleiche erschweren. Dies gilt besonders in Fällen, in denen Finanzzahlen ausschließlich in der Landessprache veröffentlicht werden. Daher ist der verbreiteten Ansicht, dass unveränderte Jahresabschlüsse ein besseres Informationsbild der Gesellschaften liefern, nicht zuzustimmen (vgl. Renz, Willmanns – Internationale Verrechnungspreise – Handbuch für Praktiker, 2. Auflage, 545).
  • Wirtschaftliche Begleitumstände bzw. Verhältnisse des relevanten Marktes: In der Regel unterscheiden sich die ökonomischen Rahmenbedingungen der für die Benchmarkstudie ausgewählten Region nicht wesentlich. Es ist jedoch ratsam, sofern dies nicht bereits in der Benchmarkstudie behandelt wurde, darzulegen, welche zentralen ökonomischen Gegebenheiten den lokalen Markt prägen und in welchem Maße diese mit den Bedingungen des untersuchten pan-regionalen Marktes vergleichbar sind.
  • Geschäftsstrategien: Geschäftsstrategien sollten im Einzelfall geprüft werden. In der Regel zeigen Vergleichsunternehmen, die in einer Benchmarkstudie betrachtet werden, jedoch keine wesentlichen Marktbearbeitungsstrategien. Ist das Konzernunternehmen ein Routineunternehmen, übernimmt es üblicherweise keine Kosten für solche Strategien, sodass diese auch keinen Einfluss auf die Gewinnmargen haben. Daher kann davon ausgegangen werden, dass Geschäftsstrategien bei der Bewertung der Vergleichbarkeit der in der Benchmarkstudie analysierten unabhängigen Unternehmen nur eine geringe Rolle spielen. Aus diesem Grund sollten sie kein Anlass für die generelle Verwerfung einer Benchmarkstudie sein.
  • Abhängige Unternehmen: Im Rahmen der Datenbankanalyse ist sicherzustellen, dass nur (konzern-)unabhängige Unternehmen Eingang in die Benchmarkstudie finden. Abhängige Unternehmen sind auszuscheiden.
  • Nichteinbeziehung von Vergleichsunternehmen des jeweiligen Landes: In der Verrechnungspreispraxis haben sich seit Jahren Analysen auf Basis europäischer Vergleichsdaten etabliert, da es in vielen Ländern nur begrenzt geeignete lokale Fremdvergleichsdaten für die TNMM gibt. Wird dieser Ansatz von der Betriebsprüfung wegen Nichteinbeziehung von Vergleichsunternehmen des betreffenden Landes beanstandet, sollte darauf hingewiesen werden, dass die Verwendung pan-europäischer Daten u. a. durch den bereits im Jahr 2006 veröffentlichten Beschluss des Rates der Europäischen Union unterstützt wird, wonach Fremdvergleichsanalysen nicht allein aufgrund der Verwendung regionaler statt lokal spezifischer Vergleichsdaten abgelehnt werden dürfen (vgl. EU-Verhaltenskodex zur Verrechnungspreisdokumentation vom 27.6.06, EU TPD, 2006/C 176/01, Tz. 25). Studien (z. B. Meenan et al., 2004, Europe as one market: a transfer pricing economic analysis of pan-European comparables sets, Tax Management Transfer Pricing – Special Report, Vol. 12, No. 23) zeigen zudem, dass sich europäische und nationale Nettorenditen statistisch nicht signifikant unterscheiden. Trotz dieser empirischen Grundlage gab es in der Vergangenheit jedoch eine gewisse Skepsis gegenüber pan-europäischen Datenbankstudien bei deutschen Betriebsprüfern. Mittlerweile werden sie in deutschen Betriebsprüfungen aber zunehmend akzeptiert.

5. Einfuhrumsatzsteuer – Auf das richtige Timing kommt es an

Fall 5

Die D-GmbH führte im Dezember 2019 Waren aus einem Drittland ein. Die Einfuhrumsatzsteuer wurde am 17.1.2020 entrichtet, nachdem die internen Freigabeprozesse abgeschlossen waren. Der Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer erfolgte daher – wie in der Praxis häufig – erst im Kalenderjahr 2020.

Die letzte Betriebsprüfung für die Jahre 2017 bis 2019 hat zu keinen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen im Bereich der Umsatzsteuer geführt. Folglich wurde der Vorbehalt der Nachprüfung im Jahr 2024 aufgehoben, sodass grundsätzlich Festsetzungsverjährung für den Zeitraum 2017 bis 2019 eingetreten ist. In der Anschlussbetriebsprüfung ab 2020 wurde der Vorsteuerabzug für die im Dezember 2019 entstandene, aber erst im Januar 2020 entrichtete Einfuhrumsatzsteuer versagt.

PIStB-Grafik_BP Fälle_Fall 5_Oppermann.eps (© IWW Institut)
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© IWW Institut

In Betriebsprüfungen wird unter Verweis auf § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG, wonach die entstandene Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar ist, ein Vorsteuerabzug versagt, wenn die Entstehung der Vorsteuer – wie im obigen Fall – in ein vorheriges festsetzungsverjährtes Wirtschaftsjahr (hier: Dezember 2019) fällt. Eine Nachholung des Vorsteuerabzugs im Dezember 2019 über die Korrekturnorm der widerstreitenden Steuerfestsetzungen (§ 174 AO) scheidet wegen der Festsetzungsverjährung für 2019 aus.

Aus Beratersicht ist der Betriebsprüfung zwar zuzustimmen, dass der Gesetzeswortlaut nur auf die „Entstehung“ abstellt. Mehr als fraglich ist allerdings, ob die Mehrwertsteuersystemrichtlinie zutreffend in deutsches Recht umgesetzt wurde. Schließlich spricht Art. 168 MwStSystRL von „geschuldet oder entrichtet“.

Beachten Sie | Bis zu einer gerichtlichen Klärung, ob die Umsetzung der MwStSystRL in deutsches Recht unionsrechtskonform erfolgt ist, sollte der korrekte Zeitpunkt des EUSt-Vorsteuerabzugs – also der Entstehungszeitpunkt der Einfuhrumsatzsteuer – besonders sorgfältig beachtet werden.

Fazit | Aufgrund zahlreicher komplexer BEPS-Neuregelungen – etwa die ab 2024 geltenden Finanzierungsvorschriften in § 1 Abs. 3d und 3e AStG – sind weitere spannende neue internationale Betriebsprüfungsdiskussionen in nächster Zeit vorprogrammiert. Aus Sicht der Steuerpflichtigen steigt der Dokumentationsaufwand damit weiter an. Gleichwohl zahlt sich eine gute (Sachverhalts-)Dokumentation als Vorbereitung auf eine spätere Betriebsprüfung i. d. R. aus. Prüfungsfeststellungen lassen sich so minimieren.

AUSGABE: PIStB 12/2025, S. 335 · ID: 50306800

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