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>WegzugsbesteuerungFragen an den EuGH zur Exit Tax

Abo-Inhalt28.11.202533 Min. LesedauerVon Univ.-Prof. Dr. Stephan Kudert, Berlin/Frankfurt (Oder), und Univ.-Prof. Dr. Marcin Jamroży, Warschau

| Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG nimmt in der Steuerberatungspraxis, aber ebenso in der wissenschaftlichen Diskussion einen zunehmend breiten Raum ein. Dies gilt insbesondere seit der deutlichen Verschärfung der Norm durch das ATADUmsG vom 25.6.21 (BGBl I 21, 35) für Wegzüge ab dem 1.1.22 in EU- bzw. EWR-Staaten. Zu drei auch für die deutsche Besteuerung zentralen Fragen zur Exit Tax hat nunmehr das polnische Wojewodschaftsverwaltungsgericht (Wojewódzki Sąd Administracyjny, kurz: WSA) in Warschau den EuGH angerufen. |

1. Die polnische Exit Tax

Art. 30da Abs. 2 Nr. 2 EStG-PL enthält eine in den Grundzügen mit § 6 AStG vergleichbare Wegzugssteuer (Einkommensteuer auf nicht realisierte Gewinne aus persönlichem Vermögen; Exit Tax). Bei natürlichen Personen umfasst die Exit Tax auch das Privatvermögen. Sie greift bei einem Wegzug natürlicher Personen, die in den letzten zehn Jahren zumindest fünf Jahre in Polen unbeschränkt steuerpflichtig waren, sofern das polnische Besteuerungsrecht durch den Wegzug beschränkt wird (Art. 30da Abs. 3 EStG-PL).

Erfasst werden die stillen Reserven insbesondere in Anteilen an Kapitalgesellschaften, sofern der Gesamtmarktwert der überführten Vermögenswerte 4 Mio. PLN übersteigt (dies entspricht knapp 1 Mio. EUR). Wie in Deutschland sind Wertminderungen steuerlich unbeachtlich. Die Wegzugssteuer beträgt grundsätzlich 19 % (bei Betriebsvermögen) oder 3 % (bei Privatvermögen) auf den fiktiven Veräußerungsgewinn.

Marktwert bei Wegzug

Anschaffungskosten (sog. Steuerwert)

Transaktionskosten

=

fiktiver Veräußerungsgewinn

Auf Antrag kann eine Ratenzahlung über maximal fünf Jahre beantragt werden. Die Regelung gilt auch bei Wegzügen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Ist der Steuerpflichtige vorher nach Polen zugezogen, gewährt Polen bei einer späteren Wegzugssteuer keine Aufstockung der Anschaffungskosten; und dies, anders als Deutschland, auch dann nicht, wenn der andere Staat die stillen Reserven beim Wegzug aus diesem Staat bereits besteuert hat.

Beachten Sie | Obwohl die Vorschriften über die Exit Tax in Polen bereits seit 2019 gelten, wurde ihre vollständige Anwendung auf natürliche Personen mehrfach zeitlich verschoben, da insbesondere die Besteuerung des Privatvermögens natürlicher Personen europarechtliche Zweifel aufwirft. Zwar sind natürliche Personen verpflichtet, eine Steuererklärung PIT-NZ bis spätestens zum siebenten Tag des Monats, der auf den Wechsel der Steueransässigkeit folgt, einzureichen. Derzeit wurde aber die Verpflichtung zur Steuerzahlung durch Verordnung des Finanzministers erneut bis spätestens Ende 2027 aufgeschoben. Wenn jedoch die überführten Vermögenswerte zuvor veräußert oder auf andere Weise übertragen werden, z. B. durch Verkauf, Schenkung oder Einziehung von Anteilen, muss die Exit Tax bis spätestens zum siebenten Tag des Folgemonats entrichtet werden.

2. Sachverhalt

Der Steuerpflichtige, eine natürliche Person mit italienischer und US-amerikanischer Staatsbürgerschaft, zog aus beruflichen Gründen nach Polen. Er hält sich seit August 2022 in Polen auf und ist dort seit 2023 (aufgrund seines Wohnsitzes) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig mit seinem Welteinkommen. Aufgrund des Arbeitsvertrags mit einem polnischen Arbeitgeber plant er, zumindest bis Anfang 2028 (also mindestens fünf Jahre) in Polen zu leben. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses möchte er nach Deutschland verziehen.

Vor Beginn seiner Tätigkeit in Polen hatte der Steuerpflichtige umfangreiches Auslandsvermögen aufgebaut, das seinem Privatvermögen zuzuordnen ist. Ohne den Erwerb der polnischen unbeschränkten Steuerpflicht wäre eine Veräußerung dieses Vermögens in Polen nicht steuerpflichtig gewesen.

Der Steuerpflichtige begehrte eine verbindliche Auskunft insbesondere zu folgenden Fragen:

  • Kann er bei einem Ansässigkeitswechsel nach dem 31.12.27 der polnischen Exit Tax unterliegen?
  • Und, falls diese Frage bejaht würde, wären auch die stillen Reserven, die sich vor seinem Zuzug nach Polen gebildet haben, zu berücksichtigen?

Der anonymisierte Wortlaut der verbindlichen Auskunft (wörtliche Übersetzung: Steuervorbescheid), in welcher der vollständige Inhalt des Antrags und die Stellungnahme des Antragstellers sowie die Antwort des Direktors der Nationalen Steuerinformation enthalten sind, findet sich unter www.iww.de/s14576 (letzter Zugriff am 17.11.25).

Da beide Fragen des Steuerpflichtigen vom Direktor der Nationalen Steuerinformation zum Teil bejaht wurden, legte er, entsprechend Art. 54 des Gesetzes über Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, Klage beim Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Warschau ein (WSA in Warschau).

3. Vorlage beim EuGH

Das WSA in Warschau hat die Klage geprüft. Es sieht Anhaltspunkte dafür, dass Teile der polnischen Exit Tax gegen die Grundfreiheiten verstoßen, da sie die Attraktivität der Ausübung dieser Freiheiten einschränken oder mindern. Zudem äußerte es gleichzeitig Zweifel daran, dass diese Beschränkungen gerechtfertigt sind. Daher hat das Gericht am 29.5.25 beschlossen, das Beschwerdeverfahren auszusetzen (III SA/Wa 566/25, Beschluss) und auf der Grundlage von Art. 267 AEUV entschieden, dem EuGH folgende drei Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen (C-430/25):

1. Vorlagefrage

Sind die Vorschriften des Unionsrechts, insbesondere die Art. 21 und 45 AEUV, so auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die bei der Bemessungsgrundlage der Exit Tax, die im Zusammenhang mit der Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes einer Person in einen anderen Staat erhoben wird, die Wertsteigerung eines Wirtschaftsguts berücksichtigt, die in dem Zeitraum stattgefunden hat, in dem diese Person (noch) nicht in diesem Mitgliedstaat ansässig war?

Auch wenn sich die Fragestellung etwas komplex liest, geht es im Kern doch nur um ein einfaches Problem: Wie ist mit stillen Reserven umzugehen, die sich bereits vor dem Zuzug des Steuerpflichtigen nach Polen gebildet haben? Da Polen auch diese stillen Reserven besteuert, hat das Gericht Zweifel an der Europarechtskonformität der Norm. Denn sie kann die Aufnahme einer Arbeit im Zuzugsstaat Polen so unattraktiv machen, dass die sich daraus ergebende Einschränkung der Freiheiten einen Verstoß gegen das europäische Primärrecht darstellt (Arbeitnehmerfreizügigkeit).

Das Gericht verweist (in Tz. 4.2.3.) beispielhaft auf die paradoxe, aber mögliche Situation, bei der zwischen Zu- und Wegzug in Polen der Wert der Anteile zwar gesunken ist, aber aufgrund der (höheren) stillen Reserven, die sich vor dem Zuzug gebildet haben, eine Besteuerung in Polen erfolgt.

Zugleich betont das Gericht an mehreren Stellen die grundsätzliche Zulässigkeit einer Wegzugsbesteuerung, aber eben nicht bezüglich der stillen Reserven, die sich (möglicherweise viele Jahre) vor dem Zuzug, also während der Ansässigkeit in einem anderen Staat gebildet haben (vgl. Tz. 4.2.5.). Im Ergebnis sieht das Gericht in der polnischen Regelung das Potenzial für eine erhebliche Störung des Funktionierens des Binnenmarktes, die qualifizierte Arbeitnehmer mit Auslandserfahrung wirksam davon abhält, eine Beschäftigung in Polen aufzunehmen (vgl. Tz. 4.2.6.).

Merke | Da § 17 Abs. 2 S. 3 EStG ebenfalls stille Reserven erfasst, die sich vor dem Zuzug nach Deutschland gebildet haben – sofern keine tatsächliche Wegzugsbesteuerung im Herkunftsstaat nachgewiesen wird –, hat die EuGH-Entscheidung unmittelbare Bedeutung für § 6 AStG. Eine unionsrechtliche Beanstandung der polnischen Regelung könnte daher auch die deutsche Wegzugsbesteuerung betreffen.

2. Vorlagefrage

Sind die Vorschriften des Unionsrechts, insbesondere die Art. 21 und 45 AEUV, so auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage der Exit Tax vorschreibt, nur die Wertsteigerungen zu berücksichtigen, während Verluste aus Vermögenswerten, deren Wert gesunken ist, bei der Bemessungsgrundlage dieser Steuer nicht berücksichtigt werden?

Gemeint ist die auch für § 6 AStG bedeutsame Frage, ob die steuerliche Berücksichtigung von Wertsteigerungen, aber zugleich die Verwehrung der Berücksichtigung von Wertminderungen europarechtswidrig ist. In Deutschland wird § 6 AStG sowohl von der Finanzverwaltung als auch vom BFH als Norm interpretiert, die lediglich den Vermögenszuwachs erfassen soll (vgl. Anwendungserlass zum AStG: BMF 22.12.23, IV B 5 - S 1340/23/10001:001, BStBl I 23, Sondernr. 1/23, Tz. 79; BFH 26.4.17, I R 27/15, BStBl II 17, 1194).

Das polnische Verwaltungsgericht erläutert zunächst, dass bei unbeschränkt Steuerpflichtigen realisierte Veräußerungsgewinne und Veräußerungsverluste aus Anteilen an Kapitalgesellschaften miteinander saldiert werden dürfen. Für die fiktiven Gewinne und Verluste im Rahmen der Exit Tax gilt dies aber nicht. In Tz. 4.3.5. äußert es daher Zweifel an der Konformität einer solchen Regelung mit dem Europarecht.

3. Vorlagefrage

Sind die Vorschriften des Unionsrechts, insbesondere die Art. 21 und 45 AEUV, so auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die vorsieht, dass ein Wechsel des steuerlichen Wohnsitzes einer natürlichen Person, die der Exit Tax unterliegt, zur sofortigen Erhebung dieser Steuer führt, oder gegebenenfalls eine Ratenzahlung über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren (ab dem Ende des Steuerjahres) vorsieht, anstatt die Zahlung bis zum Zeitpunkt der Veräußerung der einzelnen Vermögenswerte aufzuschieben?

Diese Frage ist die aus deutscher Perspektive bedeutendste, weil auch § 6 Abs. 5 AStG seit dem ATADUmsG nur noch eine ratierliche Zahlung (auf Antrag und i. d. R. gegen Sicherheiten) vorsieht (s. Happe/Boelsen, PIStB 22, 176). Diese Regelung gilt gleichermaßen sowohl für den Wegzug in einen EU- bzw. EWR-Staat als auch beim Wegzug in einen Drittstaat (sog. One-fits-all-Solution).

Die a. F. in § 6 Abs. 4 AStG (vor dem ATADUmsG) sah hingegen für den Wegzug in einen EU-/EWR-Staat noch eine Stundung von Amts wegen ohne Sicherheiten grundsätzlich bis zum Veräußerungszeitpunkt vor. Der deutsche Gesetzgeber hat damit in der Vergangenheit nachgewiesen, dass es ein milderes Mittel als de lege lata gibt, das inländische Steuersubstrat zu sichern.

In Polen muss die Exit Tax grundsätzlich bis zum siebten Tag des Folgemonats gezahlt werden, kann aber auf Antrag auf maximal fünf Jahre gestreckt werden. Das Gericht äußert europarechtliche Zweifel an dieser Regelung und

  • verweist explizit auf das EuGH-Urteil vom 7.9.06 (C-470/04, N),
  • wägt diese Entscheidung aber auch gegen die Rs. „National Grid Indus“ (EuGH 29.11.11, C- 371/10, DStR 11, 2334) ab und
  • benennt zudem die EuGH-Rechtsprechung in der Rs. Kommission gegen Portugal (EuGH 21.12.16, C-503/14) sowie
  • die Rs. Martin Wächtler (EuGH 26.2.19, C-581/17).

Das Gericht weist zudem zu Recht darauf hin, dass die polnische Regelung für natürliche Personen zwar der Anti-Tax Avoidance Directive (ATAD) nachempfunden ist, aber allein dadurch nicht automatisch mit dem Europarecht vereinbar ist – die Richtlinie betrifft ausschließlich juristische Personen. So ist u. E. der EuGH auch in Tz. 56 der Rs. C-503/14 (Kommission gegen Portugal) zu verstehen.

EuGH 21.12.16, C-503/14, Tz. 56

„Daher gibt es im Rahmen der Rechtfertigung, die sich auf das Ziel der Sicherstellung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten stützt, keinen objektiven Grund, bei der Wegzugsbesteuerung für latente Wertzuwächse zwischen natürlichen Personen und juristischen Personen zu unterscheiden.“

Auch der EuGH (21.12.16, C-503/14) lässt hier offen, ob die Gleichbehandlung nur für Wertzuwächse im Betriebsvermögen (Betriebsvermögen juristischer Personen im Vergleich mit Betriebsvermögen natürlicher Personen) gilt oder für Betriebs- im Vergleich mit Privatvermögen. Denn im Betriebsvermögen führt der Step-up im Zuzugsstaat regelmäßig zu Abschreibungen, welche die Steuerbelastung abfedern; im Privatvermögen fehlt dieser kompensierende Effekt vollständig, was die Belastung durch eine Exit Tax deutlich verschärfen kann.

Fazit |

Alle drei Fragen, die das WSA in Warschau dem EuGH vorgelegt hat, betreffen die deutsche Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG ebenso wie die polnische Regelung zur Exit Tax; sei es die Besteuerung stiller Reserven, die sich bereits vor dem Zuzug ins Inland gebildet haben, die ausgeschlossene Berücksichtigung von Vermögensminderungen oder die ratierliche Stundung über fünf Jahre.

Das Urteil des EuGH darf also von der Steuerberatungspraxis, der Finanzverwaltung, aber auch von der Wissenschaft mit Spannung erwartet werden.

AUSGABE: PIStB 12/2025, S. 324 · ID: 50581403

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