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Hinweis an Redaktion
Die Hinzuziehung eines zweitinstanzlichen Anwalts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem BGH muss sorgfältig abgewogen werden. Nur wenn dessen Tätigkeit über eine reine Annextätigkeit hinausgeht und einen direkten Einfluss auf die Entscheidung oder Mandatierung eines BGH-Anwalts hat, kann sie unter Umständen als notwendig angesehen werden. Anderenfalls besteht das Risiko, dass die dadurch entstehenden Kosten nicht erstattet werden.
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ID: 50284854
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