Abrechnung von Inkassodienstleistungen nach Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG
Eine Kürzung der Vergütung nach Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG auf 0,5 nicht zwingend. Es besteht die Möglichkeit zur differenzierten Argumentation für den Ansatz über 0,5 hinaus bis maximal 0,9 abhängig vom tatsächlichen Aufwand. Was Sie dabei ...